In einer Linkskurve kam ein Autofahrer beim Abbiegen mit seinem Fahrzeug auf der schneebedeckten Straße in Rutschen, überfuhr die Bordsteinkante und kollidierte mit einer Grundstücksmauer. Seine Kaskoversicherung meinte nicht zahlen zu müssen und bekam vor dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg Recht.
AG Hamburg-St.Georg, Urteil vom 28.10.2009, Az: 916 C 359/09
Ungeachtet der Frage, was es für einen Unterschied macht, ob man auf einer bekannten oder einer unbekannten Straße ins Rutschen kommt, fand hier wohl noch das alte Versicherungsvertragsgesetz Anwendung. Nach § 61 VVG alter Fassung ist ein Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt hat. Nach § 81 VVG in der seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung ist der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit nur noch berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.