AG Fürth: Pumpe ist nicht gleich Pumpe


Man stelle sich vor, man kauft bei einem Autohaus einen Mittelklassewagen, bekommt dann aber einen Kleinwagen eines anderen Herstellers geliefert, was nach Meinung des Autohauses aber keinen Unterschied mache, da beide Autohersteller die gleiche Firmenadresse haben. Mit dieser absurden Argumentation verweigerte ein großes, inzwischen insolventes Versandhaus unserer Mandantin die Lieferung eines Ersatzproduktes.

Unsere Mandantin bestellte im Online-Shop des Versandhauses für ihren Garten ein Pool-Komplettset. Nach der Artikelbeschreibung gehörte zum Set eine „Speck“-Pumpe und genau eine solche wollte unsere Mandantin, die sich zuvor schlau gemacht hatte, auch haben. Die Bestellung wurde ausgeführt und die Poolanlage geliefert. Der Versuch die Pumpe anzuschließen scheiterte, die Pumpe passte ohne Adapter nicht. Nach genauerer Untersuchung stellt sich heraus, dass anstelle einer „Speck“-Pumpe eine Pumpe eines anderen Herstellers geliefert worden war.

Telefonische Reklamationen verliefen im Sande, auf schriftliche Nachfrage teilte das Versandhaus dann mit, dass das Unternehmen „Speck“ unter mehreren Namen produziere. Auch die gelieferte Pumpe komme ungeachtet einer anderen Bezeichnung aus dem Hause „Speck“ und entspreche von daher dem vertraglich geschuldeten. Damit war unsere Mandantin nicht einverstanden und beauftragte uns, die Sache zu klären.

Aus der Gebrauchsanweisung der Pumpe ließ sich der Hersteller entnehmen, der seinen Firmensitz erstaunlicherweise ebenfalls unter der Adresse des Herstellers von „Speck“-Pumpen hatte. Ansonsten hatten beide Firmen nicht viel gemein, auch die vertretungsberechtigten Geschäftsführer waren andere Personen. Das interessierte das Versandhaus herzlich wenig, entscheidend war dort, dass beide Firmen die gleiche Niederlassung haben. Wir mussten klagen.

Erst als die Amtsrichterin beim AG Fürth dem beklagten Versandhaus klar machte, dass es wohl einen erheblichen Unterschied zwischen beiden Herstellern gebe und unsere Mandantin nach der Artikelbeschreibung natürlich eine „Speck“-Pumpe beanspruchen könne, erkannte man den Klageanspruch an. Anstelle einer Lieferung schickte man zunächst einmal einen Scheck über den in der Klage angegebenen Gegenstandswert. Den wollte unsere Mandantin natürlich nicht haben und wir wollten nicht glauben, dass eine Rechtsabteilung so blind sein kann. Erst nach Androhung der Zwangsvollstreckung lieferte man dann die richtige Pumpe.

AG Fürth, Anerkenntnisurteil vom 04.07.2008, Az: 330 C 659/08

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