Mit Beschluss vom 27.03.2008 setzte nach dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz auch der Sächsische Verfassungsgerichtshof § 2 Abs. 2 Nr. 8 des Sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes bis zur Entscheidung über die in der Hauptsache noch anhängigen Verfassungsbeschwerden außer Anwendung.
Dies gelte soweit das Rauchverbot Ein-Raum-Gaststätten erfasst, in denen neben dem Inhaber keine weiteren Personen im laufenden Gastronomiebetrieb tätig sind und in deren Eingangsbereich deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass das Rauchverbot nicht gilt.
Mit den im Februar 2008 eingegangenen Anträgen begehrten mehrere Inhaber von Ein-Raum-Gaststätten, das Rauchverbot im Wege des Erlasses einstweiliger Anordnungen vorläufig außer Anwendung zu setzen. Zur Begründung führten sie an, aufgrund der geringen Größe ihrer Gasträume sei die Einrichtung eines separaten Raucherraumes ausgeschlossen. Wegen der daher fehlenden Möglichkeit, in ihren Gasträumen das Rauchen zu gestatten, seien ihre rauchenden Stammgäste, die 75 bis 95% ihrer Gäste ausgemacht hätten, seit dem In-Kraft-Treten des Sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes weitgehend ausgeblieben. Aufgrund des hiermit verbundenen Umsatzrückgangs von 20 bis 50%, vereinzelt bis 70%, seien sie in naher Zukunft nicht mehr in der Lage, die monatlichen Betriebsausgaben zu bedienen. Die Antragsteller sahen hierin einen Verstoß gegen ihre Berufsfreiheit (Art. 28 Abs. 1 SächsVerf) sowie gegen die Eigentumsgarantie (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf). Ferner werde durch ihre Benachteiligung gegenüber Mehrraum-Gaststätten der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) verletzt.
Die Anträge hatten Erfolg. Die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung allein maßgebende – vom Ausgang der Hauptsacheverfahren unabhängige – Folgenabwägung fiel zugunsten der Antragsteller aus. Die Aussetzung des allgemeinen Rauchverbots in inhabergeführten Ein-Raum-Gaststätten, in denen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kein Raucherraum eingerichtet werden könnte, sei aus Gründen von besonderem Gewicht geboten. Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätten die Verfassungsbeschwerden in der Hauptsache später Erfolg, so könnten den Antragstellern schwere, nicht wieder gut zu machende Nachteile entstehen; denn bereits der Ausfall eines nicht unerheblichen Teils der Stammgäste könnte angesichts der unverändert bleibenden monatlichen Betriebsausgaben zu einer existenz gefährdenden Situation führen. Deren tatsächlichen Eintritt abzuwarten, hätte die Versagung effektiven Rechtsschutzes zur Folge.
Demgegenüber käme den Nachteilen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erginge und die Verfassungsbeschwerden später ohne Erfolg blieben, weniger Gewicht zu. Das gesetzgeberische Ziel, die Gesundheit vor Gefahren des Passivrauchens zu schützen und den Tabakkonsum bei Kindern und Jugendlichen zu verringern, könne zwar vorübergehend nicht erreicht werden. Die einstweilige Aussetzung des Rauchverbots beschränke sich aber auf Gaststätten, zu deren Kunden ohnehin kaum Kinder und Jugendliche zählten und die im Wesentlichen von Rauchern frequentiert würden. Nichtraucher könnten in der Übergangszeit aufgrund des anzubringenden Hinweises bewusst entscheiden, ob sie die Gaststätte aufsuchten.
Die einstweilige Anordnung entfaltet Geltung für alle vom Entscheidungstenor erfassten Ein-Raum-Gaststätten.
Mit der Entscheidung wurde keine Aussage über den voraussichtlichen Ausgang der Verfassungsbeschwerdeverfahren getroffen.
Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 27. März 2008 – Vf. 25-IV-08 (e.A.)/Vf. 27-IV-08 (e.A.)/Vf. 29-IV-08 (e.A.)/Vf. 31-IV-08 (e.A.)/Vf. 33-IV-08 (e.A.)/Vf. 35-IV-08 (e.A.)/Vf. 37-IV-08 (e.A.)/Vf. 43-IV-08 (e.A.)/Vf. 45-IV-08 (e.A.)
Quelle: Verfassungsgerichtshof Sachsen vom 27.03.2008