Das Amtsgericht Lippstadt verurteilte den Halter eines Lkw, da er es zugelassen hatte, dass dieser trotz mangelhafter Bremsen sowie überschrittenen zulässigen Gesamtgewichts um 9,4 % zu einer Geldbuße von 450,00 Euro und ordnete zugleich nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG für die Dauer von einem Monat ein Fahrverbot an. Gegen den Halter waren bereits zuvor wegen gleichartiger Verstöße Bußgelder verhängt worden. Die gegen die Verurteilung eingelegte Rechtsbeschwerde hatte beim Oberlandesgericht Hamm nur hinsichtlich des Fahrverbotes Erfolg.
Die Verhängung eines Fahrverbotes setzt gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 StVG voraus, dass der Betroffene eine Verkehrsordnungswidrigkeit unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. Daraus folgt, dass die Verhängung eines Fahrverbots nach § 25 StVG nur gegen den Kraftfahrzeugführer zulässig ist, nicht auch gegen mögliche Mitverantwortliche, die das Kfz. nicht geführt haben; die Verletzung von Halterpflichten allein reicht nicht aus (Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 25 StVG Rdnr. 16 m.w.N.). Da der Betroffene das Fahrzeug nicht geführt hat, sondern nur als Halter verantwortlich war, kommt die Verhängung eines Fahrverbots gegen ihn nicht in Betracht und der Senat hat das vom Amtsgericht verhängte Fahrverbot gegen den Betroffenen aufgehoben.
Die Bemessung der Höhe der Geldbuße (450,- €) durch das Amtsgericht ist fehlerfrei erfolgt. Der Senat hält nach eigener Sachprüfung und Abwägung der für und gegen den Betroffenen sprechenden Umstände ebenfalls eine Geldbuße von 450,- € für angemessen (§ 79 Abs. 6 OWiG).