AG Frankfurt am Main – erstmals Bußgelder wegen Verstoß gegen das Hessische Nichtraucherschutzgesetz


Die beiden verurteilten Betroffenen sind Geschäftsführer einer GmbH, die in Frankfurt am Main drei hochpreisige Gaststätten betreibt. Durch Mitarbeiter des Ordnungsamtes der Stadt Frankfurt am Main wurde festgestellt, dass in keiner dieser Gaststätten auf das Rauchverbot hingewiesen wird, was nach dem Hessischen Nichtraucherschutzgesetz erforderlich ist.
Stattdessen findet sich an den Gaststätten der Aushang „Für kostenlose Mitgliedschaft in unserem privaten Raucherclub wenden Sie sich bitte an einen Mitarbeiter am Empfang“. Die beiden Betroffenen vertreten die Auffassung das Hessische Nichtraucherschutzgesetz sei nicht anzuwenden, da die Gaststätten „Raucherclubs“ seien. Dieser Auffassung ist das Gericht nicht gefolgt.

Da den Gästen nur mitgeteilt wird, dass auf den Tischen Mitgliedsausweise liegen, die sie unterschreiben können, eine entsprechende Unterschrift aber nicht gefordert wird und die Gäste dennoch bedient werden, könne nicht von einem „Raucherclub“ im Sinne einer „geschlossenen Gesellschaft“ gesprochen werden. Es sei zwar ein Eingriff in den grundgesetzlich geschützten sogenannten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gegeben, das Rauchverbot habe jedoch den legitimen Gesetzeszweck Nichtraucher vor den erheblichen Gesundheitsgefahren durch „Passivrauchen“ in der Öffentlichkeit zu schützen.

Gegen das Urteil wurde Rechtsbeschwerde eingelegt. In zweiter Instanz wird das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entscheiden.

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.05.2008, Az: 941 OWi – 752 Js 14719/08

Quelle: Presseinformation der Justiz Hessen vom 19. Mai 2008

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