Ein Polizeibeamter war bei einem rheinland-pfälzischen Polizeipräsidium u.a. für die Beschaffung von Dienstfahrzeugen zuständig. Unter Inanspruchnahme erheblicher Behördenrabatte erwarb er zur privaten Nutzung zwei Pkws, Motorradkleidung, Autoreifen, ein Laptop sowie ISDN-Anlagen. Die Bestellungen erfolgten jeweils auf Rechnungen des Polizeipräsidiums, die der Beamte – teilweise mit zeitlicher Verzögerung – beglich.
Der Beamte, dessen Aufgabe es gewesen sei, Unkorrektheiten bei Beschaffungsvorgängen zu verhindern, habe unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten in ganz erheblichem Maß gegen seine Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung verstoßen. Außerdem habe er durch die Urkundenfälschung seine Vorgesetztenstellung missbraucht. Sein Verhalten stelle ein Versagen im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten dar. Wegen der Vielzahl der Pflichtverletzungen und des planmäßigen Vorgehens könne der Dienstherr nicht mehr darauf vertrauen, der Beamten werde in Zukunft seinen Dienstpflichten beanstandungsfrei nachkommen. Deshalb sei er im Polizeidienst untragbar.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. September 2007, Az: 3 A 10390/07.OVG