Der Kläger war als Omnibusfahrer bei einem öffentlichen Nahverkehrsunternehmen beschäftigt. Bei Abschluss des Arbeitsvertrags erhielt der Kläger die „Dienstanweisung für den Fahrdienst“, die u.a. eine betriebliche Fahrerlaubnis zwingend vorschreibt. Ein Fahrmeister des Unternehmens stellte bei einer ca. einstündige Sonderbeobachtung des Klägers während dessen Fahrten mit dem Omnibus, vom Kläger zum Teil bestrittene straßenverkehrsrechtliche Verstöße fest. Nach Anhörung teilte das Nahverkehrsunternehmen dem Kläger mit, dass er auf Grund der festgestellten Verstöße auf Dauer ungeeignet sei, einen Omnibus zu lenken, und entzog ihm die betriebliche Fahrerlaubnis. Nach Anhörung des Betriebsrats wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die Revision des beklagten Nahverkehrsunternehmens ist vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos geblieben. Der Entzug einer in einem öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen vom Arbeitgeber zusätzlich zum Führerschein erteilten „betriebliche Fahrerlaubnis“, rechtfertigt für sich weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung aus personenbedingten Gründen. Der Entzug dieser zusätzlich zum eigentlichen Führerschein erteilten „betrieblichen Fahrerlaubnis“ steht nicht dem Verlust einer gesetzlichen Fahrerlaubnis gleich, da ihre Erteilung und ihr Entzug nach vom Arbeitgeber selbst erstellten Regeln erfolgt. Ansonsten hätte es der Arbeitgeber in der Hand, sich selbst Kündigungsgründe zu schaffen und die Regelungen zur verhaltensbedingten Kündigung bei Arbeitsvertragspflichtverletzungen zu umgehen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Juni 2008 – 2 AZR 984/06 –
Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 24. August 2006 – 11 Sa 535/06 –