BFH – Besteuerung von schweren Geländewagen als Pkw zulässig


Der Geländewagens eines Halters wies ein zulässiges Gesamtgewicht von 2 960 kg auf. Im Hinblick auf § 23 Abs. 6a der Straßenverkehrszulassungsordnung wurde der Wagen bis zum 30. April 2005 allein wegen seines zulässigen Gesamtgewichts von über 2,8 t als Lastkraftwagen besteuert; die sich nach dem Gewicht bemessene Steuer betrug 172 €. Nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a besteuerte das Finanzamt das Fahrzeug ab dem 1. Mai 2005 als Pkw; die (Hubraum ) Steuer betrug nun 1.578 €. Der Halter klagte bis zum Bundesfinanzhof, erfolglos.

Der BFH entschied, dass ab 1. Mai 2005 auch bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t (z.B. Geländewagen) allein anhand von Bauart und Einrichtung zu beurteilen sei, ob das Fahrzeug als PKW oder LKW zu besteuern sei. Das streitige Fahrzeug sei ab 1. Mai 2005 als Pkw zu behandeln, dem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t sei keine Bedeutung mehr beizumessen. Die auf den 1. Mai 2005 rückwirkende Änderung des § 2 Abs. 2a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) im Jahre 2006, wonach Geländefahrzeuge ab diesem Zeitpunkt als Pkw gelten, stelle keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung dar. Denn dieser Vorschrift komme keine konstitutive, sondern eine nur klarstellende Bedeutung zu, weil die maßgebliche Rechtslage sich bereits aus dem Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO ergebe. Die allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, sei verfassungsrechtlich nicht geschützt.

BFH, Urteil vom 9. April 2008, Az: II R 62/07 (Volltext)

Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 64/08 vom 02.07.2008

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