Der Kläger erwarb von einem Autohandel Mitte 2004 einen gebrauchten Range Rover. Kurz darauf beanstandete er, dass Wasser in das Innere des Fahrzeugs eindringe. In Absprache mit dem Autohändler wurde daraufhin mehrfach versucht, das Fahrzeug abzudichten. Offenbar ohne Erfolg. Im Mai 2005 beanstandete der Kläger erneut, dass der vordere rechte Fußraum sowie der rechte Rücksitz feucht seien, und drohte den Rücktritt vom Kaufvertrag an.
Der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte nun darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Umständen das Eindringen von Feuchtigkeit in den Innenraum eines verkauften Gebrauchtwagens, ein das Rücktrittsrecht des Käufers ausschließender geringfügiger Mangel („unerhebliche Pflichtverletzung“) ist und kam zu dem Ergebnis, dass hier der Kläger zurücktreten durfte und den gezahlten Kaufpreis zurückerhält.
Zwar ist der Rücktritt des Käufers regelmäßig nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers unerheblich, d. h. der Mangel der verkauften Sache geringfügig ist. Für die Beurteilung dieser Frage ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt war die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs dadurch eingeschränkt, dass aus bis dahin ungeklärter Ursache an mehreren Stellen Feuchtigkeit in das Wageninnere eindrang und zwei Fachbetriebe nicht in der Lage waren, Abhilfe zu schaffen. Darin ist ein nicht nur unerheblicher Fahrzeugmangel zu sehen. Dass die Ursache des Wassereintritts, wie sich später nach tatkräftiger Unterstützung durch den Sachverständigen herausstellte, mit geringem Aufwand zu beseitigen war, stellt die Wirksamkeit des bereits erklärten Rücktritts nicht in Frage. Ein im Zeitpunkt des Rücktritts erheblicher Mangel kann nicht dadurch unerheblich werden, dass es im Verlauf der sich anschließenden Auseinandersetzung einem gerichtlich bestellten Sachverständigen gelingt, den Mangel zumindest provisorisch zu beseitigen.
Der Käufer des Range Rover handelte auch nicht dadurch treuwidrig, dass er an seinem Rücktritt festhielt, obwohl der Mangel von dem Sachverständigen zumindest provisorisch behoben worden war. Das wäre nur dann anders, wenn die provisorische Beseitigung des Mangels durch den Sachverständigen mit seiner Zustimmung erfolgt wäre. Daran fehlte es. Dass der Kläger den Reparaturmaßnahmen des Sachverständigen lediglich nicht entgegengetreten war, wozu er nach erklärtem Rücktritt keine Veranlassung hatte, hinderte ihn daher nicht daran, an seinem Rücktritt festzuhalten.
BGH, Urteil vom 5. November 2008 – VIII ZR 166/07
Vorinstanzen: LG Duisburg, Urteil vom 16. Oktober 2006 – 3 O 308/05 ./. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 2007 – I-1 U 252/06