Die im HUMA-Einkaufszentrums in St. Augustin gelegene Gaststätte „Treffpunkt“ besteht aus einem Thekenbereich sowie weiteren Tischen und Stühlen auf der Lauffläche des Einkaufszentrums. Sie ist von allen Seiten frei zugänglich und nicht durch Wände oder sonstige Absperrungen von den Laufflächen getrennt. Mit Ordnungsverfügung hatte der Bürgermeister der Betreiberin der Gaststätte aufgegeben, das Lokal ab sofort rauchfrei zu führen und ihr für jeden Verstoß dagegen ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 Euro angedroht.
Dagegen hat die Betreiberin Klage erhoben und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Mit diesem Antrag wollte sie erreichen, dass in der Gaststätte vorerst – d.h. bis zur Entscheidung über ihre noch anhängige Klage – weiter geraucht werden darf.
Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht Köln nunmehr statt. Die Rechtslage – so die Richter – sei bislang ungeklärt. Zwar handele es sich beim „Treffpunkt“ um eine Gaststätte, in der nach dem Nichtraucherschutzgesetz grundsätzlich ein Rauchverbot gelte. Andererseits sei diese Gaststätte aber kein abgetrennter Raum, sondern Teil des Einkaufszentrums, in dem das Rauchen nach dem Gesetz nicht verboten sei. Die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen müssten in dem noch anhängigen Klageverfahren geklärt werden. Bis zum Abschluss dieses Verfahrens überwiege das wirtschaftliche Interesse der Gastwirtin daran, dass im Bereich der Gaststätte weiter geraucht werden könne. Sie habe nämlich glaubhaft gemacht, dass ihr Betrieb bei der sofortigen Durchsetzung des Rauchverbots wirtschaftlich bedroht sei. Demgegenüber sei die Belastung durch Tabakrauch wegen der offenen Gestaltung deutlich geringer als in geschlossenen Räumen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.
VG Köln, Beschluss vom 4. Februar 2009 , Az: 7 L 1760/08
Quelle: Presseerklärung des VG Köln vom 11.02.2009