Vertragsfallen im Internet – Online Content Ltd. beantragt über Rechtsanwältin Katja G. Mahnbescheide


Wie die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz berichtet, hat sich das Thema Vertragsfallen im Internet offenbar doch nicht erledigt. Bislang scheuten es die Anbieter ihre vermeintlichen Forderungen gerichtlich durchzusetzen. Nun scheint man es zumindest zu versuchen. Über die Anwältin Katja G. aus München seien zahlreiche Mahnbescheide gegen Internetnutzer beantragt worden, die in der Vergangenheit nicht bereit waren, fragwürdige Forderungen der Fa. Online Content Ltd. für die Nutzung von deren Internetseiten zu begleichen.

Die Vertragsfallen funktionieren alle nach dem gleichen Schema. Anscheinend kostenlose „Dienstleistungen“ werden auf verschiedenen Internetseiten angeboten. Allerdings muss der Besucher der Seite in einem Anmeldeformular seine Daten eingeben. Dass der „Service“ letztlich doch nicht kostenlos und man mit der Eingabe seiner Daten ein Abo abgeschlossen hat, findet sich im sog. „Kleingedruckten“ ganz am Ende der Seiten, in unscheinbar gestalteten Fußnoten und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Ein Mahnbescheid ist ein einfacher und kostengünstiger Weg, Geld einzutreiben. Die Verbraucherzentrale weist zu Recht darauf hin, dass im gerichtlichen Mahnverfahren keine Prüfung durch das Gericht erfolgt, ob die geltend gemachte Forderung zu Recht besteht. Nach einer ausschließlich formalen Prüfung erlässt das Mahngericht einen Mahnbescheid, der von Amts wegen zugestellt wird. Betroffene müssen unbedingt innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids Widerspruch einlegen, andernfalls ergeht ein so genannter Vollstreckungsbescheid, gegen den man nach Zustellung ebenfalls innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen muss, will man die Forderung nicht zahlen. Versäumt man auch diese Frist sind sämtliche Einwendungen abgeschnitten, der Vollstreckungsbescheid ist dann rechtskräftig.

Die neue Masche dürfte wieder einmal auf den Einschüchterungseffekt setzen. Verunsichert wird eine Vielzahl von Betroffenen zahlen oder sich nach dem Erhalt eines Mahnbescheides falsch verhalten, ehe sich die Anbieter vor Gericht die ersten Schlappen einfangen. Es gilt Ruhe zu bewahren, Widerspruch einzulegen und das sog. streitige Verfahren abwarten. Sollte das Verfahren nicht weiter betrieben und der Anspruch nicht begründet werden, kann man selbst aktiv werden und beantragen, Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen (§ 697 Abs. 3 ZPO). Dann muss der Anbieter seinen vermeintlichen Anspruch begründen, anderenfalls läuft er Gefahr, dass sein Vortrag wegen Verspätung zurückgewiesen wird. Nach vorliegender Anspruchsbegründung muss man als Betroffener reagieren und hierauf erwidern. Wenn man es sich zutraut, kann man das selbst machen. Vor dem Amtsgericht herrscht kein Anwaltszwang.

Quelle: Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz vom 05.03.2009

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