VG Berlin – Betrieb eines Bordells im Mischgebiet ausnahmsweise zulässig


Der „Salon Prestige“ darf weiter betrieben werden. Dies ist das Ergebnis des gestrigen Ortstermins und der anschließenden mündlichen Verhandlung der 19. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin. Die Kammer hat auf der Grundlage einer umfangreichen Beweisaufnahme, insbesondere durch die Vernehmung sachverständiger Zeugen, die ausnahmsweise Zulässigkeit der prostitutiven Einrichtung der Klägerin in Berlin-Halensee festgestellt.

Nach Überzeugung der Kammer handelt es sich bei dem „Salon Prestige“ um einen nicht in rechtlich relevanter Weise störenden und daher bauplanungsrechtlich ausnahmsweise zulässigen Gewerbebetrieb in einem „Mischgebiet“. Das Betriebskonzept zeichne sich dadurch aus, dass die Art der gewerblichen Nutzung (Ausübung der Prostitution) nicht nach außen erkennbar in Erscheinung trete. Selbst in der Nachbarschaft werde die prostitutive Einrichtung nicht ohne weiteres als solche wahrgenommen. Der ohne Alkoholausschank geführte Betrieb sei auf Diskretion und Anonymität in einem Wohnumfeld ausgerichtet. Auf Werbung werde vollständig verzichtet; der Betrieb sei ausschließlich durch ein neutrales Messingschild ausgewiesen.

Belastbare Tatsachen für die Besorgnis so genannter milieubedingter, die nähere Umgebung störender Begleiterscheinungen lägen nicht vor. Auch die Öffnungszeiten und die Größe des Betriebes seien als gebietsverträglich anzusehen. Dem Baurecht seien sozialethische Bewertungen fremd; maßgeblich seien vielmehr bodenrechtlich relevante Umstände, nicht hingegen die subjektiven Empfindungen des Einzelnen. Daraus folge, dass Prostitution bauplanungsrechtlich nicht wegen moralischer Bedenken eingeschränkt werden dürfe. Ein von sozialethischen Vorstellungen geprägter Ansatz verbiete sich zudem im Hinblick auf das Prostitutionsgesetz, das den Vorwurf der Unsittlichkeit der Prostitution auch für andere Regelungsbereiche beseitigt habe. Maßgeblich für die bauplanungsrechtliche Beurteilung sei daher nur die Frage, ob von einem Betrieb spezifische, unter dem Gesichtspunkt der gegenseitigen Rücksichtnahme nicht hinzunehmende Störungen ausgingen, die die Kammer nicht habe feststellen können.

Die Kammer hat gegen das Urteil die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

VG Berlin, Urteil vom 5. Mai 2009 – VG 19 A 91.07

Quelle: Pressemitteilung Nr. 20/2009 vom 06.05.2009

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