OLG Hamm – Übertriebene Anwendung des Zweifelsgrundsatzes


Ein Taxifahrer bemerkte in der Nacht eine Person am Straßenrand, die im Gras lag und schlief. Etwas weiter davon entfernt lag ein Roller im hohen Gras. Nachdem der Taxifahrer die Polizei angerufen hatte, weckten zwei Beamte den Schlafenden und versuchten, ihn zu befragen. Der verweigerte jedoch die Aussage, fragte aber mehrfach, ob ihn „jemand verpfiffen“ habe. Die Polizei stellte eine etwa drei bis vier Meter lange „Fahrspur“ fest, die von der Fahrbahn aus etwa parallel zur Straße durch das Gras zum Roller führte. Fußspuren im Gras waren nicht feststellbar, der Roller war leicht warm, das Licht noch eingeschaltet. Da der Geweckte nach Alkohol roch, lag die Vermutung nahe, dass dieser betrunken gefahren sei. Die Polizeibeamten nahmen den Betrunkenen mit zur Wache und ließen den Roller zurück, ohne auszuprobieren, ob er funktionierte. Eine Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,70 Promille.

Der Aufgefundene wurde angeklagt und durch das Amtsgericht Steinfurt wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt. Außerdem wurde die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Auf die dagegen eingelegte Berufung hat das Landgericht Münster den Angeklagten freigesprochen, da es sich nicht von der Schuld des Angeklagten überzeugen konnte.

Der Angeklagte behauptete, er sei nicht gefahren, er habe den Roller nur geschoben. Zunächst habe er festgestellt, dass der Roller defekt sei und sich deswegen an den Verkäufer gewandt und ein Ersatzteil gekauft. Dann habe er jedoch keine Zeit gehabt, dieses Teil einzubauen. Danach habe er den Tag mit Dartspielen und Trinken verbracht. Nachts sei er dann auf den Gedanken gekommen, den Roller von seiner Wohnung zu seiner etwa 4 km entfernten Scheune zu schieben. Auf dem Weg zur Scheune sei er dann im Gras neben der Fahrbahn hingefallen und eingeschlafen.

Diese Einlassung fand das Landgericht, habe man dem Angeklagten nicht mit ausreichender Sicherheit widerlegen können. Es gab keinen Zeugen, der gesehen habe, dass der Angeklagte gefahren sei. Es sei zwar möglich, dass er betrunken mit dem Roller bis zu der Stelle gefahren ist, wo er später gefunden wurde. Dieser Rückschluss sei aber nicht zwingend. Es sei jedenfalls nicht sicher auszuschließen, dass er den Roller lediglich geschoben habe. Hinsichtlich der Feststellung der Polizei, dass der Roller noch „warm“ war, hielt es das Landgericht für möglich, dass sich die Beamten geirrt haben. Das eingeschaltete Licht, lasse nicht zwingend darauf schließen, dass der Roller vorher gefahren worden war. Auch die „Fahrspur“ im Gras erklärte sich das Landgericht zugunsten des Angeklagten so, dass der Angeklagte das Mofa deswegen über etwa 3 bis 4 Meter durch das Gras geschoben habe, weil er erheblich unter Alkoholeinfluss stand und nicht bemerkte, dass er sein Mofa von der Straße weg in das Gras schob. Die Äußerung des Angeklagten, ob ihn „jemand verpfiffen“ habe, lasse auch nicht zwingend den Schluss zu, dass der Angeklagte selbst meinte, eine Straftat begangen zu haben. Da der Angeklagte „immer Theater mit der Polizei“ gehabt habe, glaubte er hier wohl, dass eine Freundin, mit der er „Stress“ gehabt habe, ihm grundlos die Polizei auf den Hals gehetzt hätte. Alle Indizien seien nach Auffassung des Landgerichts zu schwach, um den Angeklagten mit Sicherheit als Täter zu überführen, so dass er freizusprechen war.

Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft mit Erfolg Revision zum OLG Hamm ein.

Aus den Gründen:

Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders würdigt oder Zweifel überwunden hätte. Daran ändert sich nicht einmal dann etwas, wenn eine vom Tatrichter getroffene Feststellung „lebensfremd“ erscheinen mag. Demgegenüber ist eine Beweiswürdigung jedoch dann rechtsfehlerhaft, wenn sie schon von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht (z.B. hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes), wenn sie lückenhaft ist, namentlich wesentliche Feststellungen nicht erörtert, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2007 1 StR 582/06; BGH NJW 2005, 1727; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 1 StR 292/08 www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen, jew. m.w.N.).

Das Landgericht hat umfänglich die den Angeklagten belastenden Indizien sowie die ihn entlastenden Umstände aufgelistet und gewürdigt. Gleichwohl werden die Abwägungen den vorstehenden Grundsätzen in wesentlichen Teilen nicht gerecht.

Zweifelhaft ist bereits, ob das Landgericht die Anforderungen an die Überzeugungsbildung überspannt hat, jedenfalls hat es jedoch den Zweifelssatz rechtsfehlerhaft angewendet und fehlerhafte Erwägungen angestellt. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine zureichende Anhaltspunkte erbracht sind (vgl. nur BVerfG, Beschl. vom 8. November 2006 2 BvR 1378/06; BGH NStZ RR 2003, 371; NStZ 2004, 35, 36; NJW 2007, 2274, BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008, 1 StR 292/08, a.a.O.). Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist keine Beweis-, sondern eine Entscheidungsregel, die das Gericht erst dann zu befolgen hat, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten zu gewinnen vermag. Auf einzelne Elemente der Beweiswürdigung ist er grundsätzlich nicht anzuwenden (Senat, Urteil vom 22. Mai 2007 1 StR 582/06). Keinesfalls gilt er für entlastende Indiztatsachen (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 24 m.w.N.).

Das Landgericht hat den hohen Indizwert der erhobenen Beweise im Prinzip erkannt, ist aber aufgrund rechtsfehlerhafter ergänzender Erwägungen letztlich nicht zur Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gelangt.

Zunächst ist nicht nachvollziehbar dargelegt, warum sich (die Polizei) insoweit geirrt haben soll, dass eine drei bis vier Meter lange Fahrspur ohne korrespondierende Fußspuren im Gras erkennbar gewesen sein sollen. Es ist (…) auf dem (…) Lichtbild auch erkennbar, dass das lange Gras nachhaltig niedergedrückt war, wo es belastet worden ist. Derartige Fußspuren wären deshalb mit nahezu an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit leicht erkennbar gewesen, wenn der Angeklagte neben dem Roller hergelaufen wäre, zumal die im hohen Gras zurückgelegte Strecke drei bis vier Meter betrug. Der Aussage des (Beamten) darf bei dieser Sachlage nicht allein deshalb ein geringerer Beweiswert beigemessen werden, dass sich der Zeuge durch den Gebrauch der Vokabel „Eindruck“ lediglich und in der Sache korrekt vorsichtig ausgedrückt hat. Wenn also der (Beamte) die gesamte „Fahrspur“ in Augenschein genommen haben sollte, was sehr nahe liegt, und gleichwohl keine Fußspuren im hohen Gras festgestellt haben sollte, während das Gras im Bereich der „Fahrspur“ niedergedrückt war, wäre ein Schieben des Rollers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen gewesen.

Ähnlich spekulativ verhalten sich die Erwägungen des Landgerichts zur Frage der Restwärme von Motor oder Auspuff. Abgesehen davon, dass die menschliche Hand ohne weiteres in der Lage ist, selbst geringere Temperaturunterschiede auch bei nur kurzer Berührung festzustellen, hat das Landgericht schon nicht ermittelt, ob es sich überhaupt um eine nur „flüchtige Überprüfung“ durch den (Beamten) gehandelt hat. Gerade der Umstand, dass er eine solche Überprüfung vorgenommen hat, legt anders als vom Landgericht unterstellt nahe, dass er sein Augenmerk gerade auf diese ausgesprochen naheliegende und offensichtlich wichtige Frage einer betriebsbedingten Erwärmung gerichtet hatte.

Die weiteren Erwägungen dazu, warum sich der Zeuge in diesem Zusammenhang ausnahmsweise geirrt haben könnte, halten der sachlich rechtlichen Überprüfung ebenfalls nicht Stand. (…) Auch die Erwägung, der (Beamte) könne mit seiner Handwärme den überprüften Teil des Rollers erwärmt und so einem Trugschluß erlegen sein, ist nicht nur spekulativ, sondern lebensfremd. Abgesehen davon, dass ein solcher Sachverhalt mit einer vom Landgericht an anderer Stelle unterstellten nur kurzfristigen Temperaturprüfung naturwissenschaftlich nicht zu vereinbaren ist, würde das die völlig lebensfremde Situation voraussetzen, dass der (Beamte) zunächst durch längere Berührung des Auspuffs oder Motorteiles dieses erwärmt und anschließend bei einer erneuten Überprüfung die so vermittelte Restwärme seiner Haut gespürt hätte. (…) Die Erwägungen des Landgerichts zu der Spontanäußerung des Angeklagten, „ob ihn jemand verpfiffen habe“, sind ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern. Die Strafkammer hat nämlich seine Einlassung, er habe geglaubt, seine Freundin habe ihm die Polizei „auf den Hals gehetzt“, weil er „Streß“ mit ihr gehabt habe, für nicht widerlegbar gehalten. Damit hat das Landgericht den Zweifelssatz rechtsfehlerhaft angewandt, weil es die damalige Freundin nicht zu dieser Frage vernommen hat. Es hätte jedoch zunächst überprüfen müssen, ob für eine derartige Annahme überhaupt ein realer Hintergrund bestanden hatte. Dies gilt umso mehr, als die angebliche Befürchtung des Angeklagten nach seiner nunmehrigen Einlassung nur dann Sinn macht, wenn der „Streß“ mit der Freundin strafrechtlich relevanten Umfang gehabt hätte. Berücksichtigt man weiter die gewichtigen, auch vom Landgericht aufgezeigten Indizien, die für eine Täterschaft des Angeklagten sprechen, ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die neue Strafkammer bei rechtsfehlerfreien Erwägungen zur Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gelangt. (…)

OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2008, Az: 4 Ss 484/08

Praxisrelevanz:

Nach dem Grundsatz „In dubio pro reo“ („Im Zweifel für den Angeklagten“), darf ein Angeklagter dann nicht verurteilt werden, wenn das Gericht Zweifel an seiner Schuld hat. Dabei muss das Gericht von mehreren möglichen Schlussfolgerungen aus einer Beweisaufnahme nicht die dem Angeklagten günstigste wählen. Wenn das Gericht von einer Schlussfolgerung überzeugt ist, darf und muss es diese der Urteilsfindung zu Grunde legen. Der Zweifelsgrundsatz ist erst dann anzuwenden, wenn nach abgeschlossener Beweiswürdigung noch Zweifel verbleiben. Zuvor muss das Gericht nach dem Amtsermittlungsgrundsatz den Sachverhalt aufklären und, auch ohne Beweisanträge, alle in Betracht kommenden Beweismittel ausschöpfen. Ein Angeklagter hat grundsätzlich drei Möglichkeiten auf den Vorwurf, er hätte eine Straftat begangen zu reagieren. Er kann schweigen, was in der Regel keine schlechte Wahl ist, oder aber er kann reden, sich also einlassen, und die Wahrheit sagen oder aber ungestraft lügen bis sich die Balken biegen. Redet ein Angeklagter kann er nur hoffen, dass das Gericht das was er für die Wahrheit hält auch glaubt, oder aber Lügen nicht als solche widerlegt. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht es mit der Beweiswürdigung zugunsten des Angeklagten in der Tat übertrieben.

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