In dem Verfahren des bei einem Abfallentsorgungsunternehmen beschäftigten Mitarbeiters, welcher ein zur Entsorgung vorgesehenes Kinderreisebett an sich genommen und daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt worden war , hat das Arbeitsgericht Mannheim sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung für unwirksam erklärt.
Dabei hat die Kammer zu Gunsten der Beklagten unterstellt, dass der Kläger ca. ein Jahr vor dem streitgegenständlichen Vorfall wegen der verbotenen Wegnahme von Toilettenpapier bereits einschlägig abgemahnt worden war. Ferner wurde zu Gunsten der Arbeitgeberin der Gesichtspunkt der „Betriebsdisziplin“ berücksichtigt. Dagegen hält die Kammer das Maß des Verschuldens des Klägers für gering. Nach der bei der Beklagten herrschenden betrieblichen Praxis ist davon auszugehen, dass der Kläger das Reisebett hätte an sich nehmen dürfen, sofern er vorher um Erlaubnis gefragt hätte. Ferner hatte das Kinderreisebett für die Beklagte keinen Wert mehr, sondern stand unmittelbar zur Entsorgung an. Schließlich sprachen für die Interessen des Klägers dessen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen beiden minderjährigen Kindern und seiner Ehefrau und seine 8 ½-jährige Betriebszugehörigkeit.
ArbG Mannheim, Urteil vom 30.07.2009, Az: 15 Ca 278/08
Quelle: Pressemitteilung vom 30.07.2009
Nachtrag: Die Berufung des Arbeitgebers wurde vom LAG Mannheim verworfen (Urteil vom 10.02.2010, Az: 13 Sa 59/09), die Revision wurde nicht zugelassen.