LG Frankfurt (Oder): Mit einem „Sofortkauf“ bei eBay ist ein Kaufvertrag geschlossen


(c) tobman / Pixelio

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Der Kläger hatte seinen gebrauchten Chrysler Voyager bei eBay für 8.750,00 € bei „Sofortkauf“ eingestellt. Das Angebot enthielt fünf Fotos, eine detaillierte Beschreibung sowie den Hinweis auf vorhandene technische Mängel und einige Beulen. Die spätere Beklage telefonierte erst mit dem Kläger, wobei man sich darüber einigte, dass der Kläger auf seine Kosten sowohl die Hauptuntersuchung als auch die Abgasuntersuchung durchführt und die Beklagte das Fahrzeug am Wohnsitz des Klägers abholt. Die Beklagte beendete die Auktion danach durch „Sofortkauf“.

Nachdem er die Haupt- und Abgasuntersuchung hatte durchführen lassen, informierte der Kläger die Beklagte per Mail, dass sie das Fahrzeug abholen könne. Die Beklagte erklärte ebenfalls per Mail, dass sie nicht mehr geneigt sei, das Fahrzeug abzunehmen. Nach mehreren erfolglosen Erinnerungen, klagte der Kläger auf Zahlung des Kaufpreises abzgl. 250,00 EUR für zwischenzeitlich gefahrene Kilometer gegen Übergabe des Fahrzeugs.

Die Beklagte meinte mit dem „Sofortkauf“ habe sie einen endgültigen Vertrag noch nicht abschließen wollen. Sie habe sich das Fahrzeug nur „sichern“ wollen, eine Einigung über die Details sollte später erfolgen. Außerdem erklärte sie wegen der gefahrenen Kilometer den Rücktritt vom Kaufvertrag. Das Landgericht Frankfurt (Oder) teilte diese Ansichten nicht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs. Den abzuziehenden Betrag für gefahrene Kilometer schätzte das Gericht auf 500,00 EUR.

Aus den Gründen:

Die Beklagte hat durch die Betätigung der Option „Sofortkauf“ bei eBay wirksam mit dem Kläger einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug geschlossen (vgl. pars pro toto: BGH WTRP 2002, 363 ff.). Soweit die Beklagte dazu vorträgt, sie habe sich durch die Betätigung nur das Fahrzeug endgültig sichern wollen, ist dies im Ergebnis unerheblich, denn auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten wollte diese das Fahrzeug auf jeden Fall erwerben. Ferner waren sich die Parteien auch unstreitig über alle wesentlichen Teile des Kaufgeschäfts einig geworden. So hat der Kläger absprachegemäß sowohl die Hauptuntersuchung als auch die Abgasuntersuchung auf eigene Rechnung noch durchgeführt und die Parteien sich bereits vorher auf einen Abholtermin (…) geeinigt. Ferner waren der Kaufgegenstand und der Kaufpreis zwischen den Parteien endgültig vereinbart. Daher sind weder aufschiebende noch auflösende Bedingungen ersichtlich, die dem Wirksamwerden des Kaufvertrages entgegenstehen würden. Solche hat auch die Beklagte nicht vorgetragen. (…)

Der Kaufvertrag ist auch nicht durch (…) erklärten Rücktritt in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden, denn der Beklagten steht ein Rücktrittsrecht gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB nicht zu. Zwar weist das Fahrzeug durch den Weitergebrauch des Klägers einen nunmehr um 7.500 km höhere Gesamtfahrleistung auf mit der Folge, dass das Fahrzeug insoweit nicht mehr die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist und insoweit ein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt. Gleichwohl steht der Beklagten insoweit lediglich eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu. Zwar ist der durch den Weitergebrauch des Fahrzeuges aufgetretene Sachmangel irreparabel, so dass eine Nacherfüllung aus der Natur der Sache nicht in Betracht kommt. Ferner bedarf es auch deswegen keiner Fristsetzung. Der Geltendmachung eines Rücktrittsrechtes steht jedoch § 287 BGB entgegen. Die Beklagte befand sich nämlich durch die insoweit unstreitig erfolgte Nachfristsetzung zur Abholung des Fahrzeuges (…) in Verzug. Die weitere Ingebrauchnahme des Fahrzeuges durch den Kläger ist eine adäquat kausale Folge des Verzuges der Beklagten mit der Zahlung des Kaufpreises. Ferner steht dem Anspruch auf Rücktritt auch der Rechtsgedanke des „venire contra factum proprium“ entgegen. Danach ist es der Beklagten, die sich selbst vertragswidrig verhalten hat, verwehrt, sich wegen der Fortbenutzung des Fahrzeuges durch den Kläger ihrerseits auf ein Rücktrittsrecht zu berufen. Eine dahingehende Rechtsausübung ist daher unzulässig.

Die von dem Kaufpreisverlangen des Klägers abzusetzende Minderung im Hinblick auf die von ihm mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug nach Vertragsschluss zurückgelegten Wegstrecken von insgesamt 7.500 km schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf einen Betrag in Höhe von 500,00 €. Dieser Schätzung liegen dabei zwei unterschiedliche gedankliche Berechnungsmöglichkeiten zugrunde. Stellt man die Gesamtlaufleistung in das Verhältnis zu den weiteren 7.500 km, ergibt sich ein Prozentsatz von 5,6 %. 5,6 % des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises ergäbe einen Bruttobetrag von 490,00 €. Setzt man demgegenüber den Kaufpreis in das Verhältnis zu der vertraglich vereinbarten Gesamtlaufleistung erhält man einen Wert pro Kilometer von 0,0648. Wird dieser nun mit den weiteren gefahren 7.500 km multipliziert, ergibt sich ein Wert von 486,11 €. Beide Berechnungsmöglichkeiten liegen mithin bei einem Betrag von gerundet 500,00 €. Diesen Minderungsbetrag hält das Gericht deswegen für insgesamt angemessen, so dass ein weiterer Abzug von der Klageforderung nicht gerechtfertigt ist. Der Kläger kann daher von der Beklagten die Zahlung von 8.250,00 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges verlangen. (…)

LG Frankfurt Oder, Urteil vom 03.07.2009, Az.: 12 O 24/09

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