Einführung der so genannten Halterhaftung in Deutschland?


(c) siepmann H / Pixelio

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Mit der angeblich geplanten Einführung der so genannten Halterhaftung in Deutschland beschäftigt sich die Grünen-Fraktion in einer Kleinen Anfrage (16/7418 – PDF). Durch die Halterhaftung soll der Halter eines Fahrzeugs bei Verkehrsverstößen auch zur Verantwortung gezogen werden können, wenn er den Verstoß nicht als Fahrer begangen hat. Die Grünen fragen, ob die Bundesregierung tatsächlich die Einführung der Halterhaftung plane und wie die Bundesregierung die daraus resultierenden Folgen einschätze.
Die Bundesregierung erklärte in ihrer Antwort (BT-Drs. 16/7618 – PDF), dass die Halterverantwortung für Verkehrsverstöße in den letzten Jahren vor allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geschwindigkeitsverstößen diskutiert werde, so auch im Rahmen des Deutschen Verkehrsgerichtstags. Soweit in der Vergangenheit Vorschläge zur Einführung der Halterhaftung für den fließenden Verkehr in Deutschland unterbreitet worden sind, bestanden diese vor allem darin, die Kostentragungspflicht des § 25a StVG auf alle Verkehrsverstöße auszudehnen, also auch auf Zuwiderhandlungen im fließenden Verkehr.

Die Bundesregierung bemühe sich ständig um Lösungen, die eine Verbesserung der Verkehrssicherheit durch Ahndung festgestellter Verkehrszuwiderhandlungen gewährleisten. Dazu gehören insbesondere Maßnahmen, die der Durchführung effektiver Verfahren und der Anwendung bereits bestehender Regelungen dienen, wie z. B. der Vergleich von Beweis- und Passfotos, die Durchführung von Ermittlungen im Umfeld des Halters, Vernehmungen des Halters, ggf. durch den Richter, sowie die angemessene Anwendung der Regelung zur Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO). Weitergehende gesetzgeberische Maßnahmen seien zurzeit nicht geplant.

Statistische Erhebungen ergaben, dass 3 Prozent bis 5 Prozent der eingeleiteten Verwarnungsverfahren wegen Nichtermittelbarkeit des Fahrers eingestellt werden mussten, obwohl im Übrigen sämtliche sachlichen und rechtlichen Bedingungen für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit erfüllt waren (ordnungsgemäße Messung und Dokumentation). Die Anzahl der Einstellungen im Verwarnungsverfahren im fließenden Verkehr ist damit gemessen am Umfang eingeleiteter Verwarnungsverfahren gering.

Verwarnungsgeld und Geldbuße zielen darauf ab, den Betroffenen zu regelgerechtem Verkehrsverhalten anzuhalten. Im Interesse der Verkehrssicherheit muss für Zuwiderhandlugen im Straßenverkehr derjenige zur Verantwortung gezogen werden, der den Verstoß begangen hat. Nur dann kann die mit einem Verwarnungsgeld oder einer Geldbuße bezweckte „Denkzettelwirkung“ erreicht werden. Mit einer Kostentragungspflicht im Sinne des § 25a StVG würde der Halter die Verfahrenskosten für eingestellte Verfahren übernehmen. Eine „Denkzettelwirkung“ wäre damit nicht verbunden, zumal ihm der Verstoß selbst nicht vorgeworfen wird. Die Auferlegung der Sanktion auf den Halter ohne den Nachweis führen zu können, dass dieser auch der Fahrer gewesen ist, würde dem Verfassungsgrundsatz „Keine Strafe ohne Schuld“ zuwiderlaufen.

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