Ist ein vollstreckbarer Titel erwirkt, beginnt die eigentliche Verwertung des Schuldnervermögens. Hier sind alle Informationen wertvoll. Die Kontoverbindung des Schuldners kann sich bei vorangegangenem Schriftverkehr z.B. aus dem Briefkopf ergeben, so dass eine Kontopfändung veranlasst werden kann. Der Arbeitgeber ist möglicherweise bekannt, so dass eine Lohnpfändung möglich ist. Sind solche Informationen nicht vorhanden oder ist eine Kontopfändung erfolglos, wird man über einen Gerichtsvollzieher versuchen, verwertbares Vermögen beim Schuldner zu finden.
Sollte auch dies nicht fruchten, wird der Schuldner – notfalls über einen Haftbefehl – zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gezwungen, im Rahmen derer er sein gesamtes Vermögen offen zu legen ist. Dieses Vermögensverzeichnis kann dann auf weiteres pfändbares Vermögen und vorhandene Konten bzw. bestehende vorrangige Pfändungen zu untersucht werden.
Ein erwirkter Titel ist ab Rechtskraft 30 Jahre lang vollstreckbar, die Zwangsvollstreckung kann und sollte in regelmäßigen Zeitabständen daher wiederholt werden. Ohne Titel unterliegt eine Forderung der gesetzlichen Verjährung Nach Ablauf der Verjährung ist eine Forderung nicht mehr durchsetzbar, wenn der Schuldner den Verjährungseinwand erhebt.
Insolvenzverfahren
Gerade wenn es sich beim Schuldner um eine Kapitalgesellschaft, z.B. eine GmbH, handelt, kommt es häufig vor, dass ein anderer Gläubiger (z.B. Finanzamt oder Krankenkassen) bereits das Insolvenzverfahren über das Schuldnervermögen beantragt hat.
In diesem Fall ist die Einzelvollstreckung unzulässig und muss vorläufig eingestellt werden. Die Forderungsbeitreibung hat dann in der für das Insolvenzverfahren vorgesehenen Form stattzufinden. So muss die Forderung angemeldet und das Ergebnis des langwierigen, oft Jahre dauernden Insolvenzverfahrens abgewartet werden. Am Ende erhält der Gläubiger entweder eine Quote aus noch vorhandenem Vermögen, oftmals geht er aber auch leer aus. Je nach Einzelfall kann es daher hilfreich sein, Einsicht in die Insolvenzakte und damit in das Gutachten des Insolvenzverwalters zu nehmen. Hieraus kann sich z.B. ergeben, dass der Geschäftsführer der Schuldner-Kapitalgesellschaft aus dem Gesellschaftsvermögen Mittel entnommen hat, die als sog. Geschäftsführerdarlehen geführt werden. In diesem Fall kann die Forderung der Schuldner-Kapitalgesellschaft gegen den Geschäftsführer gepfändet werden, so dass man auf diese Weise auf das Privatvermögen des Geschäftsführers Zugriff hat. Auch im Falle der strafrechtlich relevanten Insolvenzantragsverschleppung können sich Schadenersatzansprüche gegen den Geschäftsführer ergeben und die Zwangsvollstreckung damit in dessen Privatvermögen ermöglichen.
Zu beachten ist, dass auch überschuldete Privatpersonen ein sog. Verbraucherinsolvenzverfahren durchführen können. In diesem Verfahren kann die Forderung des Gläubigers ebenfalls angemeldet werden, um so den Versuch zu unternehmen, wenigstens einen Teil des Anspruches zu realisieren.
Kostenrisiko
Beitreibungsangelegenheiten verursachen regelmäßig nur dann Kosten, wenn sie erfolglos bleiben. Im Erfolgsfalle, wenn der Schuldner z.B. außergerichtlich zahlt, oder wenn nach Erwirkung eines Titels in das Vermögen des Schuldners erfolgreich vollstreckt werden konnte, zahlt der Schuldner auch die gesamten im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung entstandenen Kosten (Gerichtskosten, Zwangsvollstreckungskosten, Rechtsanwaltsgebühren etc.). Dem Gläubiger entstehen dann keine Kosten.
Das größte Risiko liegt für den Gläubiger darin, dass er zur Zahlung der gesamten entstandenen Kosten verpflichtet bleibt, wenn sich seine Forderung am Ende als nicht beitreibbar erweist, z.B. weil der Schuldner vermögenslos oder die Schuldner-Kapitalgesellschaft insolvent ist.
Wir können ihnen keine Garantie für die Beitreibbarkeit einer Forderung geben. Allerdings wird durch schnelles und professionelles Forderungsmanagement, dem Schuldner oftmals die Ernsthaftigkeit der Lage erst vor Augen geführt. Gläubiger kreditieren Ihren Schuldnern im Gesamtvolumen gesehen höhere Beträge als professionelle Darlehensgeber, wie Banken und Sparkassen. Meist handelt es sich um zinslose Darlehen, da die Gläubiger bei der Signalisierung von Zahlungsbereitschaft, oft vorschnell Ratenzahlungsvereinbarungen akzeptieren und grundlos auf Verzugszinsen verzichten, auch wenn der Gläubiger z.B. wegen eines in Anspruch genommenen Überziehungskredites bei der Hausbank selbst eine erhebliche Zinslast trägt. Diese Zinsen können dem Schuldner aufgegeben werden, andernfalls kann nur der gesetzliche Verzugszins über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend gemacht werden.