Hessisches Landessozialgericht – Gemeinsames Konto ist nicht automatisch Beleg für eine Bedarfsgemeinschaft


Im entschiedenen Fall hatte ein 51jähriger Arbeitsloser seiner Vermieterin, die er seit vielen Jahren kennt, Kontovollmacht erteilt und sie gebeten, ihm sein Einkommen ein und zuzuteilen. Er selbst kann mit seiner Bankkarte nur Kontoauszüge drucken, nicht aber Geld abheben. Da er sich in einem Insolvenzverfahren befinde und „mit Geld nicht umgehen“ könne, habe er die Vermieterin gebeten, sein Geld zu verwalten. Die Arbeitsagentur sah in der Führung des gemeinsamen Kontos ein klares Indiz für eine Bedarfsgemeinschaft und lehnte die Zahlung von Arbeitslosengeld II ab, da die Vermieterin über ausreichendes Einkommen verfügt.

Das Hessische Landessozialgericht gab dem Arbeitslosen recht. Da alle anderen Umstände der Wohn- und Lebenssituation von Vermieterin und Mieter nicht auf eine Bedarfsgemeinschaft schließen ließen, bleibe als einziges Indiz das gemeinsame Konto. Da dies jedoch nicht beiden zur Verfügung stehe, sondern ausdrücklich nur von einer Seite genutzt werden könne, sei es ebenfalls kein ausreichender Hinweis auf eine gegenseitige Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Die Arbeitsagentur muss daher die bislang verweigerten Leistungen der Grundsicherung zahlen.

Hessisches LSG, Beschluss vom 17.12.2007, AZ: L 7 AS 282/07 ER

Quelle: Pressemitteilung LSG Darmstadt vom 17.12.2007 (pdf)

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