Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hatte u.a. darüber zu entscheiden, ob ein Pkw der Marke Seat Leon (Erstzulassung 2001, mit einem Zeitwert von 9.600 €) bei einem erwerbsfähigen Arbeitsuchenden als angemessen anzusehen ist. Der Grundsicherungsträger war davon ausgegangen, dass ein Pkw mit einem Wert von mehr als 5.000 € unangemessen sei.
Als Vermögen war beim Kläger neben zwei Lebensversicherungen mit Rückkaufswerten von 4.002,74 € und 2.520,05 € noch eine Rentenversicherungspolice mit einem Rückkaufswert von 6.557,50 € (bei eingezahlten Prämien iHv 12.655,95 €) vorhanden. Der Grundsicherungsträger hatte in Bezug auf den Pkw 4.600 € und den Rückkaufswert der beiden Lebensversicherungsverträge als Vermögen berücksichtigt und wegen der hieraus resultierenden Überschreitung des Freibetrages die Gewährung von Arbeitslosengeld II abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage war in den Vorinstanzen erfolglos.
Die Revision des Klägers war erfolgreich. Die Urteile der Vorinstanzen und die angefochtenen Bescheide der Beklagten wurden aufgehoben. Die Beklagte wurde verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren. Die Beklagte hat Leistungsansprüche des Klägers zu Unrecht deshalb abgelehnt, weil der Kläger in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt aus seinem Vermögen zu sichern. Der Kläger verfügt nicht über Vermögenswerte, die den ihm nach dem SGB II zustehenden Freibetrag übersteigen. Beim Kläger sind lediglich die vorhandenen Lebensversicherungsverträge und der den Freibetrag für einen angemessenen PKW (in Höhe von 7.500 €) übersteigende Wert des PKW als Vermögen zu berücksichtigen.
Der PKW des Klägers überschreitet zwar die Grenze der Angemessenheit. Liegt der Verkehrswert eines PKW über 7.500 €, so ist er im Regelfall ohne weitere Prüfung als unangemessen anzusehen. Dies hat zur Konsequenz, dass der Verkehrswert des PKW als Vermögen zu berücksichtigen ist, soweit der Grenzbetrag von 7.500 € überschritten wird (hier also um 2.100 €). Der Gesetzgeber hat in der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung zu erkennen gegeben, dass er einen Betrag in Höhe von 9.500 € für erforderlich hält, um ein Kfz zu beschaffen, das ein Arbeitnehmer für Fahrten von und zum Arbeitsplatz benötigt. Auch bei den Grundsicherungsleistungen des SGB II steht die Notwendigkeit der Integration des Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben im Mittelpunkt, so dass die genannte Wertgrenze, die im Zusammenhang mit der Teilhabe behinderter Arbeitnehmer am Arbeitsleben aufgestellt worden ist, auf das Recht der Grundsicherung von Arbeitsuchenden übertragbar ist. Allerdings geht der Gesetzgeber davon aus, dass Grundsicherungsempfänger nach dem SGB II grundsätzlich nur einen Lebensstandard beanspruchen können, wie er den unteren 20 % der Gesellschaft entspricht. Von daher waren die aus der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung gewonnenen Anhaltspunkte für den Wert eines durchschnittlichen Arbeitnehmer-PKW (unter Berücksichtigung der Entwicklung der Lebenshaltungskosten) auf den Freibetrag von 7.500 € zu reduzieren.
Die Rentenversicherungspolice, deren Verwertung das Landessozialgericht (LSG) erwogen hat, scheidet als verwertungspflichtiges Vermögen aus, weil eine Verwertung angesichts der drohenden hohen Verluste bei einem Rückkauf offensichtlich unwirtschaftlich gewesen wäre. Für die vom LSG ebenfalls erwogene erhöhte Verwertungspflicht wegen voraussichtlich kurzer Dauer der Hilfebedürftigkeit bietet das Gesetz keine Grundlage.
BSG, Urteil vom 06.09.2007, Az.: B 14/7b AS 66/06 R
Quelle: Mitteilung Nr. 26/07 des Bundessozialgerichts vom 06.09.2007