Die Pfändung ist eine Form der Zwangsvollstreckung. Bei der Pfändung von Einkommen sind Pfändungsfreigrenzen zu beachten. Dem Schuldner soll durch die Freigrenze ein angemessener Einkommensteil verbleiben. Der Gläubiger darf nur das über der jeweiligen Pfändungsfreigrenze liegende Einkommen des Schuldners pfänden. Der unpfändbare Teil verbleibt in jedem Fall beim Schuldner. Liegt das Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze, ist das Arbeitseinkommen unpfändbar. Welche Pfändungsfreigrenze für den Schuldner gilt, hängt davon ab, für wie viele Personen der Schuldner unterhaltspflichtig ist.
Die vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2009 für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreigrenzen sind auf dem Internetseiten des Bundesministeriums für Justiz als pdf-Datei abrufbar (Stand April 2007). Zum Stichtag 01. Juli 2007 wurden die Pfändungsfreigrenzen nicht erhöht. Nach 850c Abs. 2a ZPO ändern sich die Beträge für die Berechnung der Pfändungsfreigrenzen alle zwei Jahre entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags. Der Grundfreibetrag in § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum Stichtag 1. Januar 2007 ist identisch mit dem Freibetrag zum Stichtag 1. Januar 2005. Das bedeutet, dass auch die Pfändungsfreigrenzen nicht zu erhöhen sind und damit unverändert bleiben.