BAG: Weihnachtsgeld bei gekündigtem Arbeitsverhältnis


Eine gekündigte Arbeitnehmerin meinte, ihr stehe noch Weihnachtsgeld zu, das mit dem Novemberlohn gezahlt werden sollte. Im Arbeitsvertrag stand allerdings, dass der Anspruch ausgeschlossen ist, wenn das Arbeitsverhältnis  im Zeitpunkt der Auszahlung gekündigt sei. Der Arbeitgeber hatte im November gekündigt, die Kündigungsfrist endete im Dezember.

Arbeitsgericht und auch Landesarbeitsgericht haben der Klage der Arbeitnehmerin stattgegeben. Auf die Revision des Arbeitgebers hat das Bundesarbeitsgericht das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation kann nämlich vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden. Es kommt nicht darauf an, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Eine entsprechende Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand. Voraussetzung ist, dass nicht die Vergütung von Arbeitsleistungen bezweckt ist.

Ob die Zahlung einer Sonderzuwendung unter die Bedingung des ungekündigten Bestehens des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt gestellt werden kann, ist abhängig von dem mit der Zuwendung verfolgten Zweck. Knüpft die Zahlung – wie vorliegend – nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses an, ist eine entsprechende Klausel mit der gesetzlichen Grundkonzeption des § 611 BGB zu vereinbaren und hält einer Inhaltskontrolle stand.

Das Landesarbeitsgericht soll nun aufzuklären, ob der Eintritt der Bedingung treuwidrig herbeigeführt und deshalb nach § 162 Abs. 2 BGB als nicht erfolgt gilt. Die Arbeitnehmerin hat behauptet, ihr sei gekündigt worden, weil sie nicht freiwillig auf die Zahlung der Weihnachtsgratifikation verzichtet habe.

BAGt, Urteil vom 18. Januar 2012 – 10 AZR 667/10 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 16. September 2010 – 15 Sa 812/10 –

Quelle: Pressemitteilung Nr. 4/12

Nachtrag: Die Klausel aus dem Arbeitsvertrag findet man im Wortlaut unter Arbeitsrecht-Chemnitz

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