BGH: Schöffen müssen deutsch sprechen können


Das Landgericht Köln hatte zwei Angeklagte wegen besonders schweren Raubes bzw. Beihilfe hierzu jeweils zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Beide hatten einen Penny-Markt überfallen,  die Kassiererinnen mit einem Gasrevolver bedroht und knapp 1.500 Euro erbeutet. Eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln darf den Prozess nun neu verhandeln,  da die erste Strafkammer nicht ordnungsgemäß besetzt war.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil aufgehoben, da eine Schöffin der Strafkammer der deutschen Sprache kaum mächtig war. Damit war das Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt, es lag ein absoluter Revisionsgrund vor (§ 338 Nr. 1 StPO). Die Heranziehung einer nicht sprachkundigen Schöffin verstößt gegen den Grundsatz, dass die Gerichtssprache deutsch ist (§ 184 S.1 GVG) und verletzt zudem den im Strafprozess geltenden Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 261 StPO). Eine sprachunkundige Schöffin ist – ebenso wie ein tauber oder blinder Richter – jedenfalls partiell unfähig, der Verhandlung selbst zu folgen. Das GVG hat die insoweit bisher bestehende Regelungslücke durch Einfügung des seit dem 30. Juli 2010 geltenden § 33 Nr. 5 GVG geschlossen. Danach sollen Personen ohne hinreichende Sprachkenntnis nicht zu Schöffen berufen werden und sind von der Schöffenliste zu streichen. Die Teilnahme einer für die Schöffin herangezogenen Dolmetscherin für die russische Sprache an allen Beratungen der Strafkammer begründet überdies einen Verstoß gegen das Beratungsgeheimnis des § 193 GVG.

BGH, Urteil vom 26. Januar 2011 – 2 StR 338/10

Vorinstanz: LG Köln – Urteil vom 4. November 2009 – 113 KLs 1/09 41 Js 162/09 (StA Köln)

Quelle: Pressemitteilung Nr. 13/2011 vom 26. Januar 2011

Manche Dinge sind eigentlich selbstverständlich könnte man meinen. Z.B., dass die an einer Verhandlung beteiligten Schöffen zumindest sprachlich verstehen, worum es geht. Schließlich sind es auch die Schöffen, die am Ende des Tages mit gleichem Stimmrecht wie ein Berufsrichter ein Urteil sprechen. Man nur spekulieren, wie die Verteidigung hier von den mangelnden Sprachkenntnissen der Schöffin Kenntnis erlangen konnte, da Schöffen während der Verhandlung höchst selten mal eine Frage stellen und zumeist „interessiert“ dem Geschehen lauschen. Denkbar wäre, dass das ganze nur deshalb aufgeflogen ist, weil noch eine Dolmetscherin mit herum wuselte und sogar noch mit ins das Beratungskämmerchen durfte. Da konnte sich die Verteidigung eigentlich beruhigt zurück lehnen und das Ding laufen lassen.

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