Unverständnis über die Wahl eines Rechtsmittels schließt dessen Zulässigkeit nicht aus


In einem Strafverfahren, in dem es um eine angebliche Beleidigung in einem Zeitungsinterview ging, hatte die Staatsanwaltschaft nicht nur einen Strafbefehl beantragt, nachdem von der Verteidigung schon klar und deutlich mitgeteilt worden war, dass man nicht anderes als eine Einstellung mangels Tatverdacht akzeptieren werde, sondern gegen das freisprechende Urteil des Amtsgerichts auch noch Berufung eingelegt. In der Sache ging es allein um Rechtsfragen. Die Wahl des Rechtsmittels fand daher auch das Landgericht merkwürdig und hatte vor der Berufungshauptverhandlung bei der Staatsanwaltschat nachgefragt, ob man das Rechtsmittel tatsächlich aufrecht erhalten möchte. Mangels Rückantwort reagierte das Gericht etwas verschnupft und schrieb in sein Urteil folgendes:

(…) Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Es hindert die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht, dass sich der Kammer hier der prozessuale Sinn konkret der Berufung nicht erschließt. Zu solchem Unverständnis trägt bei, dass die tatsächlichen Verhältnisse — zumal durch die Druckfassung der inkriminierten Äußerung  feststehen und weder in der Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft noch in der Berufungshauptverhandlung von einem Beteiligten in Zweifel gezogen wurden. Streitig war vielmehr von vornherein allein die rechtliche  Bewertung der betreffenden Äußerung. Und es lag ebenfalls von vornherein fern, dass ein Berufungsurteil das Verfahren abschließen würde vielmehr war dessen Anfechtung mit der Revision durch die „unterlegene“ Seite mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

Weshalb vor diesem Hintergrund nicht gleich eine — bei solcher Konstellation prozessökonomisch sowie zeitlich, personell und finanziell ressourcenorientierte — Sprungrevision nach § 335 StPO gegen das freisprechende Urteil des Amtsgerichts eingelegt worden ist, blieb auch auf informatorische Nachfrage der Kammer offen. Das ist indes von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

(…)

Die ‘ Berufung ist unbegründet, weil die beiden Angeklagten —- wie bereits durch das Amtsgericht geschehen – aus rechtlichen Gründen freizusprechen sind.

Gegen das Urteil des Landgerichts hat die Staatsanwaltschaft nun Revision eingelegt. Wir sind gespannt auf die Revisionsbegründung.

, , , ,