Das Amtsgericht Ravensburg verurteilte einen Autofahrer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, nachdem der Messbeamte als Zeuge gehört und offensichtlich die vom Betroffenen geäußerten Zweifel am Messergebnis zur Zufriedenheit des Gerichts ausgeräumt hatte. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen blieb zwar erfolglos, das Oberlandesgericht Stuttgart fand allerdings noch ein paar Worte zur pauschalen Behauptung des Amtsgerichts, der Messbeamte sei aus anderen Verfahren als besonders zuverlässig und gewissenhaft bekannt. Das Urteil „gerettet“ haben weitere Ausführungen des Amtsgerichts zur Glaubhaftigkeit des Messbeamten, wonach das OLG noch davon ausgehen konnte, dass das Gericht dem Beamten keinen „blinden Vertrauensvorschuss“ eingeräumt hat.
Aus den Gründen:
(…) Folgende Formulierungen im Urteil des Amtsgerichts Ravensburg begegnen jedoch ernst zu nehmenden und grundsätzlich zu einer Aufhebung führenden Bedenken: „Der Zeuge , der dem Gericht aus anderen Verfahren als äußerst erfahrener und gewissenhafter Messbeamter der Verkehrspolizei bekannt ist, bezeugte glaubhaft, dass der Betroffene in einer Entfernung von 366,1 m mit 140 km/h gemessen wurde. Der Zielerfassungsbereich sei dabei frei gewesen, der Betroffene habe sich alleine auf der Straße befunden.“ (…) Es folgt die Darstellung dessen, was der Zeuge gesagt habe.
Die bloße Behauptung, ein/e Zeuge/in sei als besonders zuverlässig bekannt, ist – zumindest in dieser pauschalen Form – nicht zulässig. Um die Zuverlässigkeit des Beamten (vgl. die Formulierung „gewissenhaft“) tatsächlich beurteilen zu können, hätte sich das Gericht zuvor in einer Reihe von Fällen, z. B. in unangekündigten Stichproben, tatsächlich von seiner Vorgehensweise und seinem Verhalten bei Messungen in Kenntnis setzen müssen. Diese „Überprüfungen“ müssten dann im Urteil zumindest kurz dargelegt werden, um den daraus gezogenen Schluss für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbar bzw. überprüfbar werden zu lassen. Vermutlich beruht diese des Öfteren in Urteilen zu findende Formulierung aber allein darauf, dass das Gericht den betreffenden Zeugen (den Messbeamten) in mehreren Hauptverhandlungen gehört und seinen Angaben jeweils Glauben geschenkt hat. Dies kann richtig oder auch unrichtig gewesen sein. Ein weiter gehender Schluss auf eine personale Eigenschaft des betreffenden Zeugen, seine allgemeine Zuverlässigkeit, kann daraus nicht gezogen werden.
Vorliegend führt dieses Fehlen von Ausführungen in den Urteilsgründen allein deshalb nicht zur Aufhebung des Urteils, weil das Gericht nachfolgend noch ausreichende – weitere – Feststellungen zur Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen gemacht hat. Dabei hat das Gericht erkennen lassen, dass es dem Zeugen keinen „Vertrauensvorschuss“ eingeräumt hat, sondern seine Angaben anhand von Realitätskriterien (z.B. Plausibilität der Erinnerung, ausgefallene Details, Komplikationen, Einräumen eigener „Fehler“ bzw. Irrtümer) auf die Glaubhaftigkeit überprüft hat (vgl. OLG Stuttgart, NJW 2006, 3506 ff.).
Der obige Hinweis gilt jedenfalls im Ansatz gleichermaßen, soweit das Gericht den in der Hauptverhandlung gehörten Sachverständigen als „aus anderen Verfahren als sachkundiger und erfahrener Sachverständiger für Messtechnik bekannt“ bezeichnet hat (…).
OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.04.2010, Az: 4 Ss 62/10 (Justiz Baden-Württemberg)