Die Fußballweltmeisterschaft und das Arbeitsrecht


Bei aller Fußballbegeisterung sollten Arbeitnehmer ein paar Regeln beachten, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, vom (Arbeits)platz gestellt zu werden. Das erste Problem stellt sich allerdings schon bei den  Anfangszeiten der Spiele ein. Anpfiff um 16.00 und geregelte Tätigkeit passen irgendwie nicht zusammen. Wenn man dann noch im Schichtdienst tätig ist, kann man sich im schlimmsten Fall auch die Ergebnisse der abends angesetzten Spiele  in der Zusammenfassung ansehen. Was kann man also tun?

Sofern weder der Kundenverkehr beeinträchtigt, noch Mitarbeiter belästigt werden, könnte man sich z.B. die Spiele (leise) im Radio anhören. Ein generelles Verbot am Arbeitsplatz Radio zu hören, wäre unverhältnismäßig.  Das Bundesarbeitsgericht hielt in einem Beschluss vom 14.01.1986 ein ohne Beteiligung des Betriebsrates ausgesprochenes Verbot für unwirksam (Az: 1 ABR 75/83). Auf Fernsehen am Arbeitsplatz ist das natürlich nicht ohne weiteres übertragbar. Vorsicht ist auch beim Verfolgen von Spielen im Internet über Live-Ticker oder Streams geboten. Ist die private Internetnutzung untersagt, muss man dies auch unbedingt beachten. Selbst wenn die Privatnutzung erlaubt oder geduldet ist, sollte man es aber nicht übertreiben.

Sofern man noch welchen hat, könnte man Urlaub nehmen. Urlaubswünsche des Arbeitnehmers sind zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Belange oder vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer dem entgegenstehen. So steht es in § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz. Wer zu kurzfristig Urlaub beantragt, könnte Probleme mit den betrieblichen Belangen bekommen, sofern andere Kollegen schneller waren. Wer es sich leisten kann, könnte wenn der Chef mitspielt, auch unbezahlten Sonderurlaub nehmen. Keinesfalls sollte man, wenn der Chef keinen Urlaub gewährt, einfach eigenmächtig der Arbeit fernbleiben oder ankündigen, dann ganz kurzfristig zu „erkranken“. Das kann als Arbeitsverweigerung eine Abmahnung oder schlimmer noch, eine fristlose Kündigung nach sich ziehen.

Wer in der glücklichen Lage ist, während der Arbeitszeit ein Spiel ansehen zu dürfen, sollte es dann nicht auf die Spitze treiben und auch noch nebenher ein paar Bierchen zischen. Alkohol am Arbeitsplatz ist zwar nicht grundsätzlich verboten, darf jedoch die Arbeitsleistung und den Arbeitsablauf nicht beeinträchtigen. Ein generelles Alkoholverbot kann im Arbeitsvertrag festgelegt sein oder aber sich aus Unfallverhütungsvorschriften ergeben. Aber auch wer als Arbeitnehmer zu Hause einen über den Durst trinkt kann – wenn er mit Restalkohol bei der Arbeit erscheint – Probleme bekommen, wenn er nicht in der Lage ist, seine Arbeit ordnungsgemäß zu verrichten.

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