Der Landkreis Osnabrück hatte gegen einen Autofahrer einen Bußgeldbescheid erlassen. Dem Autofahrer war vorgeworfen worden, auf der Autobahn A1 den erforderlichen Abstand zu dem voraus fahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben. Das Messergebnis beruhte auf einer Dauervideoüberwachung mit dem Verkehrskontrollsystem VKS 3.0. Gegen den Bußgeldbescheid hatte der Betroffene Einspruch eingelegt. Das Amtsgericht Osnabrück sprach den Betroffenen auf den Einspruch hin frei. Es berief sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 (2 BvR 941/08), wonach eine gesetzliche Grundlage für diese Art der Messung fehle. Das Messergebnis sei daher rechtswidrig erlangt worden und deshalb auch nicht als Beweismittel verwertbar.
Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Osnabrück Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht Oldenburg ein. Die Rechtsbeschwerde blieb jedoch ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass die fortlaufende Überwachung der Fahrbahnen mit Videoaufnahmen zur Feststellung von Verkehrsverstößen wegen Abstandunterschreitungen oder Geschwindigkeitsverstößen unzulässig ist. Eine solche Dauervideoüberwachung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 und 2 Grundgesetz dar. Daraus gewonnene Messdaten können nicht als Beweismittel dienen.
OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.11.2009, Az: Ss Bs 186/09 (Volltext im Beck-Blog bei Richter C. Krumm)