AG Hamburg-St. Georg – Wer sich auskennt, geht leer aus


In einer Linkskurve kam ein Autofahrer beim Abbiegen mit seinem Fahrzeug auf der schneebedeckten Straße in Rutschen, überfuhr die Bordsteinkante und kollidierte mit einer Grundstücksmauer. Seine Kaskoversicherung meinte nicht zahlen zu müssen und bekam vor dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg Recht.

Nach Auffassung des Gerichts spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dem Versicherungsnehmer ein grober Fahrfehler unterlaufen ist und er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Masse außer Acht gelassen hat. Die Straße, in der sich der Unfall ereignete, ist nämlich diejenige, in der der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat. Da er den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführte, müsse die Versicherung nicht zahlen.

AG Hamburg-St.Georg, Urteil vom 28.10.2009, Az: 916 C 359/09

Ungeachtet der Frage, was es für einen Unterschied macht, ob man auf einer bekannten oder einer unbekannten Straße ins Rutschen kommt, fand hier wohl noch das alte Versicherungsvertragsgesetz Anwendung. Nach § 61 VVG alter Fassung ist ein Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt hat. Nach § 81 VVG in der seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung ist der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit nur noch berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

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