Für was so ein Mobiltelefon doch alles nützlich sein kann. Man kann es als Wärmeakku benutzen, als Navi, als Diktiergerät usw. Man darf es nur nicht während der Fahrt mit einem Kfz benutzen, noch nicht einmal drauf schauen darf man . Eine neue Ausrede versuchte ein Betroffener beim Oberlandesgericht Köln anzubringen, nachdem er schon das Amtsgericht Köln nicht überzeugen konnte. Er behauptete, er habe nicht telefoniert, sondern sein Mobiltelefon an sein linkes Ohr gehalten zu haben, um auf dem Gerät gespeicherte Musikdateien zu hören.
Das Amtsgerichts Köln verurteilte ihn trotzdem wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gem. §§ 23 Abs. 1 a, 49 StVO, 24 StVG zu eine Geldbuße von 40 €. Sein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hatte beim OLG Köln null Erfolg.
Aus den Gründen:
Nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 a) StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Welche Handlungen im Einzelnen der Vorschrift unterfallen, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung durch zahlreiche Entscheidungen (vgl. die umfangreichen Nachweise in der SenE v. 26. Juni 2008 – 81 Ss-OWi 49/08 – = NJW 2008, 3368 f.; vgl. auch SenE v. 14.04.2009 – 83 Ss-OWi 32/09 – = NZV 2009, 302) hinreichend geklärt. Danach schließt der Begriff der Benutzung die Inanspruchnahme sämtlicher Bedienfunktionen der nach üblichem Verständnis als Mobiltelefon bezeichneten Geräte ein (OLG Hamm NJW 2005, 2469; OLG Jena DAR 2006, 636 = NJW 2006, 3734 = VRS 111, 215; OLG Bamberg DAR 2008, 217 = NJW 2008, 599).
Das Amtsgericht hat vorliegend das Halten des Mobiltelefons an das Ohr und das Abhören dort gespeicherter Musikdateien zur verbotswidrigen Nutzung gezählt. Damit überschreitet der Tatrichter nicht die Grenzen der noch zulässigen Auslegung der Bestimmung des § 23 Abs. 1 a) StVO. Mit der Darstellung von Daten hat der Betroffene das Mobiltelefon in einer der zur Verfügung stehenden Funktionen verbotswidrig genutzt. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass der Fahrzeugführer während der Benutzung des Mobiltelefons beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat (vgl. OLG Stuttgart NJW 2008, 3369 f.). Das ist nicht der Fall, wenn der Betroffene das Gerät aufnimmt, um Musik zu hören. Dies setzt zunächst (mindestens) einen Bedienvorgang der Tastatur voraus, der die Aufmerksamkeit des Fahrers bereits in nicht unerheblichem Maße in Anspruch nimmt. Insoweit unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt nicht von demjenigen, bei dem ein Telefongespräch, etwa durch Anwahl der Rufnummer (vgl. dazu OLG Hamm NZV 2007, 483), vorbereitet wird. Auch während des anschließenden Hörens der Dateien mit dem am Ohr gehaltenem Gerät ist der Fahrer in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt. Dadurch erhöht sich das Risiko, dass er auf eventuelle Gefahrensituationen nicht angemessen reagieren kann. (…)
OLG Köln, Beschluss vom 12.08.2009, Az: 83 Ss-Owi 63/09 (Volltext Justiz NRW)
Vorinstanz: AG Köln, 811 Owi 75/09