Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall erlitt der Kläger einen knöchernen Ausriss des linken Innenknöchels. Sechs Wochen lang war der Kläger zu hundert Prozent arbeitsunfähig, weitere drei Wochen lang zu sechzig Prozent in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Die ärztliche Behandlung zog sich über fast ein Jahr hin.
Darüber hinaus wurden krankengymnastische Behandlungen durchgeführt. Im Rahmen der Behandlung trat eine Schleimbeutelentzündung auf, die zu einer Reizung und Verkürzung der Sehne am linken Sprunggelenk führte. Trotz gut gutem Heilungsverlauf kam es daher zu einer dauerhaften Bewegungseinschränkung des oberen und unteren Sprunggelenks, was eine verbleibende Minderung der Erwerbsfähigkeit von zehn Prozent nach sich zieht. Ferner verblieben als dauerhafte Folgen des Unfalls Beschwerden bei längerer Belastung.
Außergerichtlich wurde an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von zunächst 800 Euro und weiterer 1.700 Euro gezahlt, was der Kläger als nicht ausreichend erachtete. Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte die Beklagten, an den Kläger noch weitere 7.500 Euro zu sowie vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Es stellte ferner fest, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger jeden weiteren Schaden aus dem Unfallereignis zu ersetzen, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist.
Hiergegen legten die Beklagten Berufung ein un bekamen zumindest zum Teil recht. Das OLG Frankfurt am Main erachtete eine Schmerzensgeldzahlung von insgesamt 7.500 Euro als angemessen und ausreichend. Abzüglich der bereits außergerichtlich gezahlten 1.500 Euro bekam der Kläger also noch 5.000 Euro.
Aus den Gründen:
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes nur in Höhe von € 7.500 zu, abzüglich der bereits gezahlten € 2.500, §§ 823, 253 BGB. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten berechnet sich danach aus einem Gegenstandswert in Höhe von € 12.500 (7.500 + 5.000). Darüber hinaus war die Klage abzuweisen. (…)
Die genannten Gesichtspunkte und dabei insbesondere die dauerhaften Folgen des Unfalls rechtfertigen eine Schmerzensgeldbemessung in Höhe der tenorierten Summe. Die Verletzungen des Klägers entsprechen im Wesentlichen denjenigen, die den vom Landgericht in Bezug genommenen Entscheidungen zu Grunde liegen. Diese urteilten jedoch noch Beträge in DM aus, was zu berücksichtigen war.
Soweit die Beklagten dem entgegenhalten, dass der geforderte Betrag deutlich die Schmerzensgeldbemessung der bisherigen Rechtsprechung übersteige, kann dem nur teilweise gefolgt werden. Zutreffend ist zwar, dass die vom Landgericht zur Begründung seiner Auffassung herangezogenen Entscheidungen des Oberlandesgericht Köln (NJW-RR 2002, 962) und des Landgerichts München I (Hachs/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 27. Aufl., Lfd.Nr. 27.1286) jeweils nur etwa € 5.000 für ähnliche Verletzungen vorsahen. Von einem ähnlichen Wert geht auch das Oberlandesgericht Hamm in einer Entscheidung aus dem Jahr 1998 aus (OLG Hamm, NJWE-VHR 1998, 269).
Gleichwohl ist nicht zu verkennen, dass auch Entscheidungen mit vergleichbaren Unfallfolgen und dennoch höheren zuerkannten Schmerzensgeldbeträgen vorliegen. Verwiesen sei nur auf die Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt, in der – wenn auch mit erheblicheren Spätfolgen – für eine Sprunggelenkfraktur ein Betrag von € 12.500 zuerkannt wurde (OLGR 2002, 115) sowie ein Urteil des Oberlandesgericht Koblenz aus dem Jahr 1990, bei dem bereits zur damaligen Zeit aufgrund einer Fußfraktur mit Bänderverletzung sowie einer Fingerfraktur über € 10.000 für angemessen erachtet wurden (Urt. v. 15. Oktober 1990 – 12 U 802/89).
Eine unkorrigierte Übernahme der ausgewiesenen Beträge älterer Entscheidungen verbietet sich. Vielmehr ist zu Gunsten der Geschädigten die seit dem Entscheidungszeitpunkt verstrichene Geldentwertung ebenso zu berücksichtigen, wie die allgemeine Tendenz, bei der Bemessung von Schmerzensgeld höhere Beträge zuzusprechen als noch in früheren Zeiten (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2002, 962 <963>). Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass gegenüber früheren Behandlungsmethoden es seltener zu stationären Aufenthalten kommt, vielmehr von operativen Eingriffen heute häufig abgesehen wird, so dass die erschwerend in älteren Entscheidungen herangezogenen Krankenhausaufenthalte mittlerweile anders zu gewichten sind.
Insgesamt erscheint daher ein Schmerzensgeld angesichts der Verletzungen und Folgen, des Zeitablaufs und einer Betonung des Wiedergutmachungseffekts mit einer Erhöhung der Beträge in Höhe von € 7.500 als angemessen, aber auch ausreichend. (…)
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.08.2009, Az: 7 U 23/08 (Volltext)
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, Teilanerkenntnisurteil vom 10.01.2008 i.d.F. der Berichtigung vom 31.03.2008, Az.: 2-05 O 263/07