Der „Salon Prestige“ darf weiter betrieben werden. Dies ist das Ergebnis des gestrigen Ortstermins und der anschließenden mündlichen Verhandlung der 19. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin. Die Kammer hat auf der Grundlage einer umfangreichen Beweisaufnahme, insbesondere durch die Vernehmung sachverständiger Zeugen, die ausnahmsweise Zulässigkeit der prostitutiven Einrichtung der Klägerin in Berlin-Halensee festgestellt.
Belastbare Tatsachen für die Besorgnis so genannter milieubedingter, die nähere Umgebung störender Begleiterscheinungen lägen nicht vor. Auch die Öffnungszeiten und die Größe des Betriebes seien als gebietsverträglich anzusehen. Dem Baurecht seien sozialethische Bewertungen fremd; maßgeblich seien vielmehr bodenrechtlich relevante Umstände, nicht hingegen die subjektiven Empfindungen des Einzelnen. Daraus folge, dass Prostitution bauplanungsrechtlich nicht wegen moralischer Bedenken eingeschränkt werden dürfe. Ein von sozialethischen Vorstellungen geprägter Ansatz verbiete sich zudem im Hinblick auf das Prostitutionsgesetz, das den Vorwurf der Unsittlichkeit der Prostitution auch für andere Regelungsbereiche beseitigt habe. Maßgeblich für die bauplanungsrechtliche Beurteilung sei daher nur die Frage, ob von einem Betrieb spezifische, unter dem Gesichtspunkt der gegenseitigen Rücksichtnahme nicht hinzunehmende Störungen ausgingen, die die Kammer nicht habe feststellen können.
Die Kammer hat gegen das Urteil die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.
VG Berlin, Urteil vom 5. Mai 2009 – VG 19 A 91.07