Ein Schmuckverkäufer bot auf der Internetplattform eBay im Mai 2007 ein Weißgoldcollier zum Sofort-Kaufen-Preis von 5.999 € an. Daneben war die Käuferoption „Preis vorschlagen“ aktiviert. Das unter dem Namen „jocus…“ registrierte eBay-Mitglied bot den Verkäufer an, das Schmuckstück für 4.999 € zu erwerben. Dieses Angebot nahm der Verkäufer an. Mit der Bestätigungsmail übermittelte eBay die Nutzerdaten einer GmbH, des Geschäftsführers und des Geschäftssitzes, wohin das Schmuckstück nach Zahlung auch versandt und vom Geschäftsführer in Empfang genommen wurde.
Die dagegen eingelegte Berufung zum OLG Koblenz blieb ohne Erfolg. Das OLG begründete dies anders als das LG bereits mit der fehlenden Klagebefugnis des Geschäftsführers als Privatperson. Vertragspartner eines über eBay geschlossenen Kaufvertrages werde nämlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angemeldete Nutzer. Hier war eine GmbH angemeldet, nur diese hätte klagen können. Aus einem „neutralen“ Mitgliedsnamen, so wie hier jocus, könne auch nicht automatisch der Rückschluss gezogen werden, es handele sich um ein privates Mitglied. Der GmbH als Unternehmer stand ein Widerrufsrecht nicht zu, so dass letztlich auch eine Klage der GmbH ohne Erfolg geblieben wäre.
Aus den Gründen:
(…) Das Landgericht hat die Klage schon deshalb zu Recht abgewiesen, weil der Kläger nicht sachbefugt ist. Der Kaufvertrag, den der Kläger persönlich in eigenem Namen widerrufen hat, ist nämlich zwischen der GmbH und den Beklagten zustande gekommen, so dass auch nur die GmbH Rechte aus dem Vertrag herleiten kann.
Die Behauptung des Klägers, er persönlich sei Vertragspartner der Beklagten, findet schon in den Anlagen, die der Klageschrift beigefügt sind, keine Stütze: In der vom Kläger (…) vorgelegten Kopie der Ebay-Seite zur Kaufabwicklung (…) ist „jocus…“ als Käufer bezeichnet. Wer sich dahinter konkret verbirgt, ergibt sich aus den seinerzeit bei Ebay hinterlegten Nutzerdaten. Angemeldete Nutzerin war im Mai 2007 die E. U. GmbH. Dabei wird nicht verkannt, dass die GmbH (…) lediglich als Adressatin der Ware bezeichnet ist. Der Senat weiß jedoch, dass die dem Verkäufer mitgeteilte Versandanschrift mit den bei Ebay registrierten Benutzerdaten des Käufers übereinstimmt, es sei denn, der Käufer weist den Verkäufer nach Abschluss des Vertrages ausdrücklich an, die Ware anderweitig zu versenden. Derartiges hat der Kläger nicht behauptet. Nach dem maßgeblichen objektivierten Empfängerhorizont ist die Vertragserklärung der Käuferin dahin auszulegen, dass Vertragspartnerin der Beklagten -entsprechend der damaligen Nutzeranmeldung bei Ebay-allein die GmbH geworden ist. Das steht in Einklang mit der in erster Instanz vorgelegten Verkäufermitteilung, die Ebay seinerzeit an die Beklagten gesandt hat (…).
Dass die Nutzerdaten des Käuferaccounts bei Ebay nunmehr anders, nämlich wie folgt lauten (…) J.R. c/o E. U. GmbH (…) ist unerheblich. (…) Dass diese Daten vom zugriffsberechtigten Nutzer nach Eingabe des Passwortes binnen weniger Minuten geändert werden können, ist gerichtsbekannt. (…)
Die Erwägung (…) der Nutzername „jocus…“ deute auf einen privaten und nicht auf einen gewerblichen Nutzer, ist unzutreffend. Dass gewerbliche Ebay-Nutzer häufig einen Aliasnamen wählen, der auf das geschäftsmäßige Handeln hinweist, mag für Mitglieder zutreffen, die ausschließlich oder weit überwiegend verkaufen. Zwingend ist es indes nicht. Außerdem gibt es auch zahlreiche Unternehmer, die unter einem bestimmten Account nur als Käufer handeln, um die so erstanden Waren in einem Ladengeschäft oder über einen anderen (gewerblichen und entsprechend gekennzeichneten) Account an Endverbraucher weiterzuveräußern. Ein Unternehmer hat keinen Grund, einen reinen Käufer-Account mit einem Namen zu versehen, der auf das geschäftsmäßige Handeln deutet. Eher trifft das Gegenteil zu, weil die meisten Unternehmer Wert darauf legen, durch einen neutralen Namen für den Käufer-Account die bei der Weiterveräußerung über den Verkäufer-Account anfallenden Gewinne nicht zu offenbaren. Vor diesem Hintergrund kann der Auffassung des Klägers nicht gefolgt werden, wonach der Nutzername „jocus…“ das Handeln einer Privatperson belegt.
Maßgeblich ist allein, wer tatsächlich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als Nutzer angemeldet war. Hier war das die GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger ist. Dass die bestellte Ware, ein Schmuckstück, nicht zu den Gegenständen gehört, die ein Weinhandelsunternehmen für den allgemeinen Geschäftsbetrieb benötigt, ist unerheblich. Der Name der GmbH verdeutlicht nicht, was sie exportiert; im Übrigen ist es dem ausschließlich an der Kaufpreiszahlung interessierten Verkäufer egal, aus welchem Grund und zu welchem Verwendungszweck ein Käufer die Kaufsache erwirbt.
Scheitert die Klage nach alledem mangels Sachbefugnis des Klägers, ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass die GmbH das Rechtsgeschäft auch als Unternehmerin i.S.v. § 14 BGB abgeschlossen hat. Den insoweit zutreffenden Erwägungen des Landgerichts ist nichts hinzuzufügen. Dass der Kläger sich im Laufe des Rechtsstreits veranlasst gesehen hat, den im Mai 2007 auf die GmbH lautenden Account auf sich persönlich zu ändern, indiziert, dass er zumindest seinerzeit die Sach- und Rechtslage ähnlich gesehen hat wie der Senat. (…)
OLG Koblenz, Beschluss vom 30.07.2008, Az: 5 U 397/08
Praxisrelevanz:
Die Entscheidung des OLG Koblenz ist unter mehreren Gesichtspunkten interessant. Hier ging es vordergründig um die Frage, ob einer Privatperson, die unter dem Mitgliedsnamen einer GmbH bietet, ein Widerrufsrecht zusteht. Das hat das OLG Koblenz verneint, da Vertragspartner immer das angemeldete Mitglied wird, welches hier Unternehmereigenschaft aufwies und deshalb nicht zum Widerruf berechtigt war.
Oftmals stellt sich bei über eBay zustande gekommenen Kaufverträgen ein ganz anderes Problem dergestalt, dass zum einen der Käufer behauptet, nicht er, sondern eine andere Person habe unter Missbrauch Käufer-Accounts etwas gekauft, oder aber der Verkäufer behauptet, nicht er, sondern eine andere Person habe einen Artikel angeboten, er selbst habe nur seinen Account zur Verfügung gestellt, man möge sich zwecks Erfüllung an die andere Person wenden.
Grundsätzlich muss derjenige einen Vertragsabschluss beweisen, der Ansprüche aus diesem Vertrag geltend macht. Verlangt der Verkäufer bspw. von einem eBay-Mitglied die Zahlung des Kaufpreises, muss er beweisen, dass tatsächlich das eBay-Mitglied der Höchstbietende war. Verlangt umgekehrt der Käufer die Übergabe des gekauften Artikels, muss er beweisen, dass tatsächlich der Verkäufer unter seinem eBay-Zugang die Ware zum Verkauf angeboten hat und nicht ein Dritter. In den meisten Fällen wird es sich auf Käuferseite bei der Behauptung ein Fremder habe ohne Wissen ein Gebot abgegeben, um eine bloße Schutzbehauptung nach „Kaufreue“ handeln. Ein Nachweis, dass tatsächlich ein Missbrauch stattgefunden hat, wird aber kaum möglich sein. Nach den allgemeinen Beweislastregeln muss der Käufer diesen Nachweis aber auch nicht erbringen.
So entschied das OLG Naumburg, Urteil v. 03.02.2004, Az: 9 U 145/03, dass die Beweislast dafür, dass im Rahmen einer Internetauktion ein Kaufvertrag tatsächlich mit einem bestimmten Käufer geschlossen wurde, der Verkäufer trägt. Auch die Gefahr, dass der Mißbrauchseinwand vorgeschoben wird, um den Kaufvertrag nicht gegen sich gelten lassen zu müssen, rechtfertige keine Umkehr der Beweislast. In dem entschiedenen Fall hatte ein Verkäufer über das Internet einen Audi A 4 zum Verkauf angeboten. Das unter dem Benutzernamen des Käufers abgegebene Höchstgebot von 15.500 Euro, wurde von diesem jedoch bestritten. Ein Dritter müsse seinen Benutzerzugang missbraucht haben. Die Klage des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises wurde vom Landgericht Magdeburg und auch vom OLG Naumburg abgewiesen, da der Verkäufer den Mißbrauchseinwand nicht widerlegen und damit nicht den Nachweis führen konnte, dass der beklagte Käufer tatsächlich die Person war, die das Höchstgebot abgegeben hatte.
Das Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 13.01.2006, Az.: 19 U 120/05 (Volltext RA Kotz), entschied in einem ähnlich gelagerten Fall ebenfalls zu Gunsten der angeblichen Käuferin. Der Verkäufer stellte auf eBay einen Porsche zum Sofortkauf für 74.900 Euro ein und freute sich, als er die Nachricht erhielt, dass das Mitglied mit dem Nutzernamen C den Pkw zu diesem Preis gekauft hatte. Der Nutzername C war für die vermeintliche Käuferin von einer Freundin angemeldet worden. Die Käuferin hat über den Internetanschluss der dieser Freundin unter ihrem Mitgliedsnamen C mehrfach kleinere Geschäfte abgewickelt. Der Verkäufers verlangte die Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung des Porsches, die vermeintliche Käuferin, die Prozesskostenhilfe beanspruche, bestritt, das Gebot abgegeben zu haben. Das Landgericht Aachen wies die Klage ab, die Berufung zum OLG Köln blieb ohne Erfolg. Ein Kaufvertrag sei nicht zustande gekommen, da das unter dem Benutzernamen C abgegebene Gebot nicht von der Käuferin stammte und es ihr entgegen der Auffassung des Verkäufers auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuzurechnen war. Im geschäftlichen Verkehr über Internet-Verkaufsplattformen gelten hinsichtlich des Zustandekommens von Verträgen die allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff. BGB. Die Besonderheit, dass die Beteiligten dort unter Mitgliedsnamen oder anderen Bezeichnungen in Erscheinung treten, die ihre wahre Identität nicht erkennen lassen, ändert nichts daran, dass derjenige, der sich auf einen wirksamen Vertragsschluss beruft, darlegen und beweisen muss, dass die hinter der jeweiligen Bezeichnung stehende Person tatsächlich Vertragspartner geworden ist. Diesen Nachweis hat der Verkäufer nicht geführt. Es fehlt somit bereits an einer die Käufern bindenden Willenserklärung.
Auch das Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16.11.2006, Az: 28 U 84/06, ist der Auffassung, dass die Beweislast dafür, dass ein bestimmter Käufer unter seinem eBay-Account ein Angebot angenommen und damit ein Kaufvertrag zu Stande gekommen ist, nach allgemeinen Regeln beim Verkäufer liegt. Ein Anscheinsbeweis hierfür aus dem Grunde, dass eine Person bei eBay unter einem bestimmten Namen als Mitglied registriert war und dort auch bereits eine Vielzahl von Geschäften getätigt hat, komme nicht in Betracht. Der Sicherheitsstandard im Internet sei nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist (OLG Köln CR 2003, 55 = MMR 2002, 813; LG Bonn CR 2002, 393 = MMR 2002, 255; und CR 2004, 218 = MMR 2004,179; OLG Naumburg OLGR 2005, 105 = OLG-NL 2005, 51; LG Köln, Urt. v. 27.10.2005, Az. 8 O 15/05; Hoffmann NJW 2004, 2569, 2571; und NJW 2005, 2595, 2597). Entsprechende Risiken muss ein Verkäufer einkalkulieren.
Das Landgericht Bonn, Urteil vom 19.12.2003, Az. 2 O 472/03, hatte sich mit dem Einwand eines Vaters auseinanderzusetzen, nicht er als angemeldetes Mitglied, sondern sein 11jähriger Sohn habe offenbar unzufrieden mit dem Familienauto das Sofortkauf-Gebot auf ein BMW Cabrio abgegeben. Das Landgericht wies die Klage des Verkäufers des BMW ab. Die Beweislast für eine Gebotsabgabe durch den Vater lag beim Verkäufer, der diesen Beweis nicht führen konnte. Eine von der Grundregel, dass jeder die für ihn günstigen Tatsachen, hier den Vertragsschluss, beweisen müsse, abweichende Verteilung der Beweislast aus Billigkeitsgesichtspunkten sei auch im Hinblick auf die dem Vertragsschluss im Rahmen einer Internetauktion zugrunde liegenden Gefahrenbereiche nicht geboten. Die Mitgliedschaft in einem Internetauktionshaus mit Mitgliedsnamen und Passwort führe nicht zur Überbürdung der Missbrauchsgefahr auf das Mitglied. Sämtliche Teilnehmer einer Internetauktion – ob Anbieter oder Bieter des Auktionsgegenstands – setzen sich der Gefahr eines Eingriffs unbefugter Dritter in die Online-Kommunikation aus. Sowohl Anbieter als auch Bieter sind im Internet Nutzer eines komplexen Systems, auf dessen Funktionieren allenfalls derjenige, der eine Web-Site im Internet platziert hat, einen gewissen Einfluss ausüben kann. Schließlich sei es hier gerade der Anbieter gewesen, der durch die Präsentation des jeweiligen Produkts auf der Web-Site des Auktionsveranstalters gewissermaßen der Initiator des Verkaufs ist, der die Vorteile des Internets für seine Zwecke nutzen möchte. Es liegt daher sogar näher, ihm das mit der Nutzung des Internets verbundene Risiko aufzuerlegen, dass Unbefugte unter der Verwendung fremder Passwörter an ihn herantreten.
Das Amtsgericht Eisenhüttenstadt, Urteil vom 21.07.2005, Az: 6 C 165/05, fand den Einwand eines Verkäufers, nicht er, sondern ein Dritter sei Anbieter eines Satellitenreceiver, unbeachtlich und verurteilte den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises. Der Käufer des Receivers hatte diesen über eBay von einem Anbieter „r.“ erworben und den Kaufpreis gezahlt. Der Satellitenreceiver wurde dann trotz Mahnung aber nicht übersandt. Der Anbieter „r.“ lehnte seine Verpflichtung zur Lieferung bzw. Kaufpreisrückzahlung ab, zwar habe er der Verwendung seines Accounts zugestimmt, Anbieter sei jedoch eine Firma S, die folglich Vertragspartner des Käufers geworden sei. Dies sei auch aus seinen AGB ersichtlich, in welchen eine von dem Anbieter verschiedene Person als Vertragspartner angegeben ist. Dem folge das AG Eisenhüttenstadt unter Verweis auf § 166 BGB nicht: „Woraus der Kläger entnehmen sollte, dass sein Vertragspartner eine andere Person sein sollte als derjenige, an welche die Bezeichnung „r.“ vergeben worden ist und an welche er den Kaufpreis überwiesen hat, hat der Beklagte nicht nachvollziehbar dargestellt.“ Auf seine AGB konnte sich der Anbieter nicht berufen. Der Verweis auf einen anderen Vertragspartner stellte sich nach Meinung des Gerichts als eine überraschende und damit unwirksame Klausel dar, da der wesentliche Inhalt, wie eben die Vertragsparteien, individuell auszuhandeln sei.
Auch das Landgericht Berlin, Urteil vom 01.10. 2003, Az: 18 O 117/03 (NJW 2003, 3493), entschied, dass der unter einem Pseudonym handelnde Anbieter verpflichtet wird und sich nicht darauf berufen könne, nicht er, sondern ein anderer sei Vertragspartner geworden. In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Käufer eine hochwertige Uhr über eBay gekauft und diese bezahlt. In dem ihm danach übersandten Paket sei aber keine Uhr gewesen. Er verlangte sein Geld zurück. Der Anbieter behauptet seinerseits, er habe die Uhr nur für einen Freund eingestellt, dieser habe die Uhr nach dem Verkauf selbst verpackt und zur Post aufgegeben. Das Landgericht Berlin verurteilte den Anbieter auf Ersatz des Kaufpreises und der Versandkosten, da zwischen dem Käufer und dem Anbieter ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, den der Anbieter nicht erfüllt habe. Soweit der Anbieter einwendet, den Verkauf nur im Auftrag für einen Freund durchgeführt zu haben, hindere dies seine Inanspruchnahme nicht, da er mangels Erkennbarkeit einer Vertretung selbst als Verkäufer anzusehen ist (§ 164 II BGB). Ein sogenanntes Geschäft für den, den es angeht, sei ebenfalls nicht anzunehmen. Internetkäufe sind keine Kaufverträge des täglichen Lebens, eine sofortige Abwicklung der Geschäfte ist nicht möglich. Zudem ist es für einen Käufer nicht unerheblich, wer Vertragspartner werden soll. Er orientiert sich gerade bei eBay regelmäßig an den positiven Bewertungen eines Verkäufers und vertraut darauf, mit diesem den Vertrag zu schließen. Da es sich um einen Versendungskauf (§ 447 BGB) handelt und der Anbieter die Uhr nicht einer „zur Versendung bestimmten Person“ übergeben, sondern Verpackung und Versand seinem Freund überlassen hatte, trage er auch die Gefahr des Verlustes.
Das OLG München, Urteil vom 05.02.2004, Az: 19 U 5114/03 (NJW 2004, 1328) hatte einen Fall in umgekehrter Konstellation zu entscheiden. Die Parteien stritten sich darüber, ob zwischen ihnen über eBay ein wirksamer Kaufvertrag über einen Pkw geschlossen wurde. Der Käufer gab zu, bei Abgabe des Höchstgebots nicht unter einem auf ihn zugelassenen Nutzernamen aufgetreten zu sein, war jedoch der Auffassung, dass der Verkäufer ihn auf Grund nachfolgenden Schriftverkehrs als Käufer akzeptiert habe. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, die Berufung zum OLG München hatte keinen Erfolg. Wer die eBay-Kennung anderer benutzt, haben handelt „unter“ (nicht „in“) fremdem Namen, denn diese Kennung steht für den Inhaber der Kennung, der dem anderen Teil von eBay nach Auktionsende namentlich mit Anschrift bekannt gegeben wird. Ob beim Handeln unter fremdem Namen ein Geschäft des Namensträgers oder ein Eigengeschäft des Handelnden vorliegt, hängt davon ab, wie die andere Partei das Verhalten des Handelnden auffassen durfte. Ein Eigengeschäft des Handelnden ist dann gegeben, wenn die Benutzung des fremden Namens bei der anderen Vertragspartei keine Fehlvorstellung über die Identität des Handelnden hervorgerufen hat, diese den Vertrag also nur mit dem Handelnden abschließen will. Ein Geschäft des Namenträgers ist anzunehmen, wenn das Auftreten des Handelnden auf eine bestimmte andere Person hinweist und die andere Partei der Ansicht sein durfte, der Vertrag komme mit dieser Person zu Stande (BGH, NJW-RR 1988, 814; vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl. [2004], § 164 Rdnrn. 10ff.). Hier lag ein Geschäft des Namensträgers, nicht des unter diesem Namen handelnden vor. Die Benutzung der jeweiligen Kennung weist für die andere Partei ausschließlich auf die Person hin, die von eBay nach Auktionsende namentlich identifiziert wird. Ein anonymer Dritter als Vertragspartner wäre dagegen für die andere Partei überhaupt nicht identifizierbar. Auch das Bewertungssystem von eBay stützt dieses Ergebnis, da ansonsten der „gute Ruf“ Dritter ausgenutzt werden könnte und das Bewertungssystem seinen Sinn verliert. Da ein Kaufvertrag somit nicht zustande gekommen war, stand dem Kläger kein Anspruch auf Vertragserfüllung zu.
Wenn im Angebot ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass der Verkauf im Auftrag eines Dritten erfolge, kommt nach Auffassung des Landgerichts Kaiserslautern, Urteil vom 02.11.2005, Az: 1 S 56/05, kein Vertrag mit dem Anbieter des Artikels, sondern nur mit dem Vertretenen zustande. Der Verkäufer hatte eine Rundballenpresse mit der Angabe “Verkauft wird sie im Auftrag …” versehen. Weil er innerhalb erteilter Vertretungsmacht eine eigene Willenserklärung abgegeben und hierbei – nach außen hinreichend erkennbar – im Namen des Vertretenen gehandelt hat (§ 164 BGB), sei er nicht Vertragspartner geworden. Ein verständiger Durchschnittsinteressent konnte dies nur im Sinne eines Handelns in fremdem Namen verstehen. Gibt der Vertreter zu erkennen, dass er für einen Anderen, nicht aber, für wen er handelt, ist dem Offenkundigkeitsprinzip Genüge getan; dem Geschäftspartner ist klar, dass er nicht mit dem Handelnden selbst den Vertrag schließt. Der Geschäftspartner ist nicht schutzwürdig, weil er sich bewusst für einen Vertrag mit einem unbekannten Dritten entschieden hat. Auf die einer Vertretung entgegenstehenden AGB von eBay komme es nicht an, denn diese gelten nur zwischen eBay und dem Mitglied, nicht aber im Verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer.
Nach den derzeit gültigen Nutzungsbedingungen erlaubt eBay sogenannten Verkaufsagenten auf dem eBay-Marktplatz tätig zu werden, wenn er Artikel Dritter im eigenem Namen verkauft. Ob er dies für fremde Rechnung (Kommission) tut oder für eigene, bleibt dem Verkaufsagenten überlassen. Es muss lediglich sicher gestellt sein, dass der Verkaufsagent im eigenen Namen auftritt. Die Stellvertretung ist nicht zulässig. Vertragspartner werden ausschließlich der Verkaufsagent und der Käufer. Das heißt, der Verkaufsagent haftet allein für etwaige Mängel des Artikels oder bei Nichterfüllung des Vertrages gegenüber dem Käufer.
Die Aussage des OLG Koblenz, dass Verträge nur zwischen den unter ihrem Namen handelnden eBay-Mitgliedern zustande kommen, lässt sich daher nicht auf alle Fallgestaltungen übertragen. Grundsätzlich muss jeder bei eBay handelnde nach wie vor nachweisen, ob und mit wem ein Vertrag zustande gekommen ist. Das muss nicht zwingend der Namensinhaber eines Accounts sein.
Die Überlassung des Accounts an Dritte ist auch nicht ungefährlich, wie kürzlich von BGH (Az. I ZR 114/06) entschieden. In dem entschiedenen Fall hatte Cartier wegen Markenrechtsverletzungen geklagt. Der BGH entschied, dass Mitglieder dafür sorgen müssen, dass Dritte keinen Zugriff auf ihre Zugangsdaten haben. Ansonsten können sie für etwaige Verstöße verantwortlich gemacht werden.