Curry mit Schampus für 50.000 Euro


Der Gastwirt des „Zander“ am Kollwitzplatz, hatte eine prima Idee wie er fand. Currywurst mit unterschiedlichem Schärfegrad der Curry-Sauce von „Mild“ bis „Schwarze Witwe“ in Kombination mit einem Gläschen Champagner, und zwar echtem französischen Champagner.

Die prima Idee ließ er sich sogar schützen. Unter der Nr. 302008009841.4 wurde er am 05. Mai 2008 beim Deutsche Patent- und Markenamt als Inhaber der Marke „Currywurst & Schampus“ eingetragen. Wenige Wochen später flatterte ihm eine Abmahnung des „Comité Interprofessionel du Vin de Champagne“, dem Interessenvertreter der französischen Champagnerwirtschaft ins Haus. Die CIVC forderte die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, da er mit der Verwendung der Marke die Rechte der französischen Champagnerhersteller verletzt und gegen die Vorschriften des mit dem deutsch-französischen Herkunftsabkommens vom 8. März 1960 geschützte Herkunftsbezeichnung „Champagne“ verstoßen habe.

Hierzu hatte der BGH bereits mehrfach entschieden. So ist es unzulässig, einen Birnenschaumwein unter der Bezeichnung „Champagner Bratbirne“ zu vertreiben (Urteil vom 19.05.2005 – I ZR 262/02). Auch der Slogan „Champagner bekommen, Sekt bezahlen” im Zusammenhang mit dem Bewerben eines PC ist nach einer Entscheidung des BGH unzulässig (Urteil vom 17.01.2002 – I ZR 290/99). Das OLG München hingegen entschied, dass die Nutzung der Domain www.champagner.de, unter der Informationen zum Thema Champagner angeboten werden, weder wettbewerbsrechtlich, noch als Verstoß gegen den Schutz von Herkunftsangaben zu beanstanden sei, da keine Gefahr der Irreführung bestehe (Urteil vom 20.09.2001 – 29 U 5906/00).

Hier war die CIVC der Auffassung, dass die Marke „Currywurst & Schampus“ den guten Ruf des Worts „Champagne“, auch in der umgangssprachlichen Form „Schampus“ ausnutze, indem es auf ein weit entfernt liegendes Produkt, nämlich eine schnöde Wurst bezogen werde. Angesichts eines Streitwertes von 50.000 Euro hat der Gastwirt sich gebeugt. Seine Marke wurde am 22.09.2008 gelöscht, den Schriftzug am Lieferwagen hat er überklebt. Nun bietet er seine Curry auf dem Markt unter der Bezeichnung „Currywurst vom Zander“ an. Für 15 Euro kann man seine Currywurst übrigens mit 22 Karat Blattgold überziehen lassen, dazu gibt es Trüffel-Pommes, Krautsalat nach Omas Rezept und ein Glas „Piep“ oder Winzersekt aus Rheinhessen. Wie heißt es so schön, „trink Sekt, der schmeckt!“

Quellen:
Stern.de vom 09.03.2009
Berliner Zeitung vom 12.03.2009

Mit der geographischen Herkunftsangabe verbindet man nicht nur den Hinweis auf die Herkunft eines Produktes aus einer bestimmten Region, sondern auch besondere Vorstellung von dessen Güte oder Eigenschaft. Nach § 128 iVm §§ 126, 127 Markengesetz kann die unrechtmäßige Benutzung geographischer Herkunftsangaben zu Unterlassungs- und auch Schadensersatzansprüchen führen. Bei der Werbung mit solchen Angaben ist also Vorsicht geboten.

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