Der Gastwirt des „Zander“ am Kollwitzplatz, hatte eine prima Idee wie er fand. Currywurst mit unterschiedlichem Schärfegrad der Curry-Sauce von „Mild“ bis „Schwarze Witwe“ in Kombination mit einem Gläschen Champagner, und zwar echtem französischen Champagner.
Hierzu hatte der BGH bereits mehrfach entschieden. So ist es unzulässig, einen Birnenschaumwein unter der Bezeichnung „Champagner Bratbirne“ zu vertreiben (Urteil vom 19.05.2005 – I ZR 262/02). Auch der Slogan „Champagner bekommen, Sekt bezahlen” im Zusammenhang mit dem Bewerben eines PC ist nach einer Entscheidung des BGH unzulässig (Urteil vom 17.01.2002 – I ZR 290/99). Das OLG München hingegen entschied, dass die Nutzung der Domain www.champagner.de, unter der Informationen zum Thema Champagner angeboten werden, weder wettbewerbsrechtlich, noch als Verstoß gegen den Schutz von Herkunftsangaben zu beanstanden sei, da keine Gefahr der Irreführung bestehe (Urteil vom 20.09.2001 – 29 U 5906/00).
Hier war die CIVC der Auffassung, dass die Marke „Currywurst & Schampus“ den guten Ruf des Worts „Champagne“, auch in der umgangssprachlichen Form „Schampus“ ausnutze, indem es auf ein weit entfernt liegendes Produkt, nämlich eine schnöde Wurst bezogen werde. Angesichts eines Streitwertes von 50.000 Euro hat der Gastwirt sich gebeugt. Seine Marke wurde am 22.09.2008 gelöscht, den Schriftzug am Lieferwagen hat er überklebt. Nun bietet er seine Curry auf dem Markt unter der Bezeichnung „Currywurst vom Zander“ an. Für 15 Euro kann man seine Currywurst übrigens mit 22 Karat Blattgold überziehen lassen, dazu gibt es Trüffel-Pommes, Krautsalat nach Omas Rezept und ein Glas „Piep“ oder Winzersekt aus Rheinhessen. Wie heißt es so schön, „trink Sekt, der schmeckt!“
Quellen:
Stern.de vom 09.03.2009
Berliner Zeitung vom 12.03.2009
Mit der geographischen Herkunftsangabe verbindet man nicht nur den Hinweis auf die Herkunft eines Produktes aus einer bestimmten Region, sondern auch besondere Vorstellung von dessen Güte oder Eigenschaft. Nach § 128 iVm §§ 126, 127 Markengesetz kann die unrechtmäßige Benutzung geographischer Herkunftsangaben zu Unterlassungs- und auch Schadensersatzansprüchen führen. Bei der Werbung mit solchen Angaben ist also Vorsicht geboten.