AG Senftenberg – Messung mit ViDistA VDM-R nicht verwertbar


Wegen Überschreitung der außerorts zulässigen Geschwindigkeit um satte 72 km/h bekam ein Autofahrer einen Bußgeldbescheid über 450 EUR, gleichzeitig wurde ein Fahrverbot von 3 Monaten angeordnet. Die Messung erfolgte mit dem Messgerät ViDistA VDM-R. Die Besonderheit dieses Gerätes besteht darin, dass mit einer in einem Pkw eingebauten Aufnahmevorrichtung Videoaufnahmen gefertigt werden, wobei keine Messdaten aufgenommen werden. Erst mittels eines computerunterstützten Auswertsystems, werden im Nachhinein die erfassten Verkehrssituationen am Bildschirm vermessen und Geschwindigkeit und Abstände zwischen Fahrzeugen berechnet.
Mit dem VideoDistanzMeter (VDM) werden in ein Videobild horizontale und vertikale Linienpaare eingeblendet. Der Abstand der Linienpaare wird mit einem ebenfalls eingeblendeten Zahlenwert versehen. Die Messeinrichtung gestattet es daher, Objekte im Videobild in ihrer Ausdehnung zu vermessen. Die Wirkungsweise des VDM-Verfahrens wurde am 17.09.1990 unter der Gesch.-Nummer 1.23-3242.17 / VDM von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Braunschweig festgestellt und beurkundet.

Das Amtsgericht Senftenberg sprach den Autofahrer allerdings frei, da das gewonnene Messergebnis mangels Eichung nicht verwertbar sei. Maßgebend hierfür war, dass die Weiterleitung der Wegsignale dabei nicht direkt zum Messgerät erfolgte, sondern unter Verwendung einer zwischengeschalteten Einrichtung, vorliegend einem CAN-Bus (Controller Area Network), so dass das Messgerät über keine wirksame Eichung verfügte. Die zunächst erteilte Eichung war erloschen, weil entgegen den dieser zugrunde liegenden Vorgaben in der Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) die Wegsignale nicht direkt zum Messgerät, sondern über den CAN-Bus, der eben über keine Bauartzulassung der PTB verfügte, weitergeleitet worden sind.

Aus den Gründen:

Die dem Betroffenen vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung ist nicht mit der erforderlichen Überzeugung des Gerichts nachweisbar. Das gewonnene Messergebnis ist nicht verwertbar. Maßgebend ist hierbei, dass die Messung mittels eines Wegstrecken-Zeit-Messgeräts vom Typ Vidista VDM-R erfolgt ist, welches im Zeitpunkt der Messung gerichtsbekannt über keine wirksame Eichung verfügte. Die zunächst erteilte Eichung ist erloschen, weil entgegen den dieser zugrunde liegenden Vorgaben in der Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) die Wegsignale nicht direkt zum Messgerät, sondern über einen zwischengeschalteten sog. CAN-Bus weitergeleitet worden sind. Letzterer verfügte gerichtsbekannt im Zeitpunkt der Messung über keine Bauartzulassung der PTB.

Weitergehende Ermittlungen. welche zur erforderlichen Überzeugung des Gerichts über die Richtigkeit der Messung führen würden, sind nicht ersichtlich. Zwar hat der Sachverständige H. in dem schriftlichen Gutachten (…) festgestellt, dass der Geschwindigkeitswert korrekt ermittelt worden sei. Jedoch hat er darin auch ausgeführt, dass die Signalübertragung des CAN-Busses nicht nachvollzogen werden könne und die gutachterlichen Feststellungen unter der Voraussetzung gälten, dass die Signalübertragung korrekt erfolgt ist. Ob eine derartige korrekte Signalweiterleitung in der konkreten Verkehrssituation zur Tatzeit erfolgt ist. konnte durch das Gericht mit der erforderlichen Überzeugung jedoch nicht festgestellt werden. Zwar hat der Sachverständige in einem weiteren schriftlichen Gutachten (…) welches das Gericht im Parallelverfahren 54 OWi 36/07 eingeholt und im vorliegenden Verfahren beigezogen hat, widerspruchsfrei und für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass Überprüfungen des betreffenden Messgeräts auf einem Rollenprüfstand ergeben hätten, dass das Messgerät innerhalb der im Eichschein vorgesehenen Verkehrsfehlergrenzen arbeitet und weitergehende Toleranzabzüge nicht erforderlich seien. Jedoch hat der Sachverständige auf der Grundlage des letztgenannten schriftlichen Gutachtens in sämtlichen (…) verhandelten Parallelverfahren auf Nachfragen herausgestellt, dass die konkrete Funktionsweise des CAN-Busses weiterhin nicht nachvollziehbar sei. Dieser sende die Wegimpulse über Telegramme an das Messgerät, ohne dass eine Fehlerkontrolle stattfinde. Zwar hätten die Versuchsreihen auf dem Rollenprüfstand keine Hinweise auf eine fehlerhafte Wirkungsweise des CAN-Busses und damit des Messgeräts ergeben. Wie der CAN-Bus in der konkreten Verkehrssituation jedoch unter Berücksichtigung etwaiger äußerer Einflüsse gearbeitet habe und ob das Messergebnis dementsprechend korrekt sei, könne mangels einer Nachvollziehbarkeit der konkreten Funktionsweise des CAN-Busses sowie mangels einer installierten Fehlerkontrolle nicht geprüft werden. Es könne nämlich nachträglich nicht mehr nachvollzogen werden, ob und unter welchen Bedingungen Störungen bei der Übertragung der Datentelegramme auftreten bzw. ob die Zuordnung der übertragenen Wegdaten zu den Zeitdaten korrekt erfolgt ist. Mit Blick darauf, dass sich die vorstehenden Ausführungen auf das auch im vorliegenden Verfahren verwendete Messfahrzeug in derselben Konfiguration bezogen haben, ist nicht zu erwarten, dass der Sachverständige abweichend davon nunmehr zu einer anderen Einschätzung gelangt. (…)

Im Ergebnis geht das Gericht mit den Ausführungen des Sachverständigen in den (…) verhandelten Parallelverfahren zwar davon aus, dass auch vorliegend einiges für die Richtigkeit der Messung sprechen mag. Allerdings ist ein Nachweis dafür, dass das Messgerät in der konkreten Verkehrssituation korrekt gearbeitet hat, mangels Nachvollziehbarkeit der konkreten Wirkungsweise des CAN-Busses als wesentlichem Bestandteil des Wegstrecken-Zeit-Messgeräts nicht möglich. Die insoweit bestehenden Restzweifel des Gerichts, für deren Ausräumung weitergehende Ermittlungsansätze nicht erkennbar sind, führen dazu, dass die Messung nicht zur Überzeugung des Gerichts zu Lasten des Betroffenen als korrekt angesehen und in diesem Sinne verwertet werden kann.

Auch kann die Messung nicht unter einem weiteren Toleranzabzug- etwa vergleichbar mit einer Messung mittels Nachfahrens ohne geeichten Tachometer – verwertet werden. Einerseits verbietet sich eine derartige Betrachtungsweise nach Auffassung des Gerichts bereits deshalb, weil hier nicht lediglich ein ungeeichtes Messgerät vorliegt, sondern ein solches, für dessen wesentliche Bestandteile eine Bauartzulassung der PTB nicht bestanden hat, was einen derart schwerwiegenden Mangel darstellt, dass die zunächst erfolgte Eichung erloschen ist. Hinzu kommt jedoch auch, dass es an einem hinreichend sicheren Anknüpfungspunkt tür einen weiteren Toleranzabzug fehlt. Mangels hinreichender Kenntnisse über die Richtigkeit der Messung in der konkreten Messsituation ist nicht erkennbar, um welchen Betrag das Messergebnis möglicherweise bzw. höchstens zu Lasten des Betroffenen falsch sein könnte. Dies gilt insbesondere in Anknüpfung an die aufgrund der Videodistanzauswertung ermittelte Geschwindigkeit, weil mangels Nachvollziehbarkeit der konkreten Wirkungsweise des CANBusses eine Mindestgeschwindigkeit nicht festgestellt werden kann. Daher ist auch eine Bezifferung des Toleranzabzuges, der zumindest eine Benachteiligung des Betroffenen sicher ausschließt, nicht möglich. Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, mit welcher – einem weiteren Toleranzabzug zugänglichen – Geschwindigkeit das Polizeifahrzeug in der konkreten Situation tatsächlich im Durchschnitt mindestens gefahren ist. Die Einblendung der aktuellen Geschwindigkeit im Videoband kann hierbei nicht zugrunde gelegt werden, weil dieser wiederum der CAN-Bus zwischengeschaltet ist und sie darüber hinaus, worauf auch der Sachverständige in (…) verhandelten Parallelverfahren hingewiesen hat, eine nicht geeichte und ungenaue Angabe darstellt. Auch ein Toleranzabzug aufgrund der durch den Tachometer angezeigten Geschwindigkeit ist nicht möglich, weil eine Kenntnis des Gerichts über diese nicht besteht und aufgrund des Zeitablaufs durch weitergehende Ermittlungen (z.B. Zeugenbefragung) nicht mehr mit der hinreichenden Sicherheit ermittelt werden könnte.

Auch wenn der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten haben dürfte, kommt eine Verurteilung aufgrund vorstehender Ausführungen und mangels weitergehender erkennbarer Ermittlungsansätze nicht in Betracht. Auch konnte das Gericht mangels eines Ansatzpunktes hinsichtlich der Mindestgeschwindigkeit insoweit einen Mindestverstoß nicht erkennen. (…)

AG Senftenberg, Urteil vom 11.08.2008, Az: 54 OWi 1211 Js-OWi 16355/07 (274/07)

Ähnliche Probleme gab es auch mit dem Messgerät ProVida 2000 Modular (Hinweise und Hintergründe bei www.colliseum.de). Das Amtsgericht Lüdinghausen stellte ein Verfahren durch Beschluss vom 27.03.2007 (Az: 10 OWi 89 Js 18/07 – 5/07) ein, nachdem auch dort die Frage einer gültigen Eichung durch Verwendung eines CAN-Bus umstritten war.

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