VG Göttingen – Parken erlaubt, trotzdem abgeschleppt


M. Hauck/Pixelio

Das Verwaltungsgerichts Göttingen wies die Klage eines Bürgers ab, der sich gegen die Inanspruchnahme für die Kosten des Abschleppens seines auf der Bürgerstraße in Göttingen ordnungsgemäß abgestellten Fahrzeuges gewendet hatte. Anlässlich einer in Göttingen absolvierten Fortbildungsveranstaltung parkte der Kläger seinen PKW am Dienstag d. 18. September 2007 ganztägig auf der Bürgerstraße in Göttingen in Fahrtrichtung Rathaus. Das Fahrzeug behinderte den fließenden Verkehr erheblich, wurde aber an diesem Tage nicht abgeschleppt. Das geschah dann allerdings am Folgetag, an dem der Kläger morgens sein Fahrzeug auf der entgegengesetzten Abbiegefahrspur abstellte.

An diesem Platz war das Parken nicht durch entsprechende Verkehrsschilder verboten oder eingeschränkt. In unmittelbarer Nähe befand sich ein öffentlicher Parkplatz, auf den das Fahrzeug gegen Mittag auf Veranlassung der Beklagten umgesetzt wurde. Hierfür stellte die beklagte Stadt Göttingen dem Kläger Gebühren in Höhe von insgesamt 145.- Euro in Rechnung. Gegen diesen Gebührenbescheid erhob der Kläger Klage, die er im Wesentlichen damit begründete, er habe seinen PKW so geparkt, dass er gegen kein Verbot verstoßen habe. Deshalb hätte die Beklagte das Fahrzeug nicht abschleppen und ihm die dafür entstandenen Kosten nicht in Rechnung stellen dürfen.

Dieser Argumentation vermochte das Gericht nach Anhörung der vor Ort im Einsatz gewesenen Mitarbeiter der Beklagten nicht zu folgen. Zwar habe der Kläger nicht gegen ein ausdrücklich geregeltes Parkverbot der Straßenverkehrsordnung verstoßen, wohl aber gegen das allgemeine, in § 1 Abs. 2 StVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme, das im Einzelfall bei einer unzumutbaren Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer ebenfalls zu einem Parkverbot führen könne. So sei es hier gewesen, denn mehrere auf der Abbiegespur befindliche Fahrzeugführer hätten vor dem Hindernis des klägerischen PKW wieder auf die Hauptspur zurück ausweichen müssen und seien deshalb behindert worden. Angesichts des mehrstündigen Parkens und der unmittelbaren Nähe des öffentlichen Parkplatzes wären diese Behinderungen vermeidbar gewesen und das Parken stelle sich insgesamt als unzumutbar dar.

VG Göttingen, Urteil vom 11.02.2009, Az:1 A 45/08

Quelle: Pressemitteilung vom 11.02.2009

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