OLG Düsseldorf – Wer zu früh klagt, trägt die Kosten


Nach einem Verkehrsunfall machte der Geschädigte seine Ansprüche gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend. Nach einer Vorschusszahlung ging die weitere Regulierung nach Auffassung des Geschädigten nicht schnell genug, so dass er 3 ½ Wochen nach dem Unfall Klage auf den Restbetrag seines Schadens erhob. Nach Zahlung weiteren Schadenersatzes erklärte man den Rechtsstreit teilweise für erledigt, zu einem geringen Teil wurde die Versicherung zur Zahlung verurteilt. Das Landgericht Duisburg entschied darüber hinaus, dass die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung die gesamten Kosten des Rechtstreites tragen müsse, worauf die Versicherung Beschwerde einlegte.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied durch Beschluss vom 27.06.2007, Az: I-1 W 23/07, dass die Kostenentscheidung des Landgerichts abgeändert und die Kosten des Rechtsstreits der Kläger zu tragen hat, da die beklagte Versicherung dem Geschädigten keine Veranlassung zur Klage gegeben hat. Die Regulierung erfolgte innerhalb eines angemessen Zeitraumes.

Aus den Gründen:

Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in Verkehrsunfallsachen muss dem Schädiger sowie der in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherung eine angemessene Zeit zur Prüfung des Anspruchs eingeräumt werden. Der Haftpflichtversicherer ist nicht verpflichtet, unbesehen und vorschnell Zahlungen zu leisten. Die Bemessung der Prüfungszeit hängt naturgemäß von den Umständen des Einzelfalles ab. Sie kann bei komplizierten Sachverhalten durchaus einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen; in Fällen – wie hier – durchschnittlicher Art wird ist verschiedentlich ein Zeitraum von vier bis sechs Wochen als notwendig und angemessen angesehen worden (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Mai 2005, 1 W 22/05; OLG Rostock, OLG-NL 2001, 92, AG Landstuhl, ZfS 2003, 145); er dürfte aber unter den heutigen technischen Bedingungen eher noch zu verkürzen sein auf durchschnittlich 3 Wochen (ähnlich OLG Saarbrücken, U. v. 27.02.2007 – 4 U 470/06 -).

Dass die Beklagte zu 3. im vorliegenden Fall zu lange für die Prüfung benötigt hat oder Umstände vorlagen, die den Kläger zu der Annahme führen mussten, ohne eine Erhebung der Klage nicht zu der Regulierung seiner berechtigten Ansprüche zu kommen, ist nicht ersichtlich.

Zutreffend ist, dass die Beklagte zu 3. auf die ersten Schreiben des Klägers nicht sofort, aber jedenfalls (…) innerhalb von 14 Tagen auf das erste Anschreiben des Klägers hin, reagiert hat. Sie hat dann auf das Vorschussverlangen des Klägers noch vor Einreichung der Klageschrift (…) einen den Vorstellungen des Klägers entsprechenden Betrag (…) bezahlt (…). Auch die weitere Zahlung (…) erfolgte noch deutlich vor Zustellung der Klage und innerhalb des Zeitraums, den die Haftpflichtversicherung für eine sachgerechte Prüfung in Anspruch nehmen durfte.

Die Beklagte zu 3. hat sich damit innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erkennbar regulierungswillig gezeigt. Soweit sie die weiteren Beträge (…) erst nach Vorlage entsprechender Belege gezahlt hat, ist dies nicht zu beanstanden und musste für den Kläger noch keine Veranlassung sein, diese Beträge einzuklagen.

Insgesamt entspricht es daher der Billigkeit, dem Kläger die Kosten des von ihm – schon 3 ½ Wochen nach dem Unfall – eingeleiteten Rechtsstreits aufzuerlegen.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2007, Az: I-1 W 23/07

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