Es trug sich folgendes zu. Anlässlich einer Verkehrskontrolle in Berlin-Marzahn rief ein Jugendlicher einem der als Anhalteposten eingesetzten Polizisten im Vorbeigehen zu: „Herr Oberförster, zum Wald geht es da lang!“. Der Polizeibeamte fühlte sich in seiner Ehre verletzt und erstattete Strafanzeige. Die Berliner Staatsanwaltschaft hatte nichts Besseres zu tun und erhob Anklage wegen Beleidigung. Das Amtsgericht Tiergarten lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, mit einer durchaus humorigen Begründung.
(…) Nun versteht sich der ehrverletzende Charakter dieser Äußerung keineswegs von selbst, ist doch die Tätigkeit im Forstdienst etwa eines Bundeslandes für sich genommen kaum geeignet, den sittlichen, personalen oder sozialen Geltungswert einer Person infrage zu stellen, vielmehr dürfte es sich bei den dienstlichen Verrichtungen eines Försters in aller Regel um nützliche, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten handeln.
Die persönlichen Empfindungen des Adressaten der Äußerung, hier des PK, der sich (…) in seiner Ehre als Polizeibeamter und Mensch angegriffen fühlte, sind nicht maßgeblich für die Frage, ob eine Äußerung ehrverletzenden Inhalts ist oder nicht, vielmehr ist dies durch Auslegung der Äußerung zu ermitteln (Münchener Kommentar – Regge zum StGB, § 185 Rand-Nr. 9). Der danach in den Blick zu nehmende „verständige Dritte“ jedoch würde einen Zusammenhang mit der Verrichtung forstlicher Tätigkeiten als sachlich unzutreffend hier wohl bestreiten, kaum aber sich in seinem Achtungsanspruch als Person beeinträchtigt sehen. Hieran ändert sich auch dadurch nichts, dass der Angeschuldigte den Polizeibeamten nicht als (bloßen) Förster sondern als „Oberförster“ tituliert hat, wenngleich das Gericht nicht verkennt, dass hiermit eine gewisse sprachliche Nähe zu dem „Oberlehrer“ hergestellt ist, der meist kritische und auch bissige, kaum aber beleidigende Charakterisierungen zugeschrieben bekommt. Oberförster war bzw. ist die Dienstbezeichnung für einen im höheren bzw. gehobenen Dienst tätigen staatlichen Forstbeamten oder auch Angestellten im Forstdienst (vgl. etwa Hasel/Schwartz: Forstgeschichte, 2002 S. 192). So heißt es etwa in der Forstdienstbezeichnungsverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Juni 1996, dass die Dienstbezeichnung „Oberförster“ derjenige Angestellte trägt, der Tätigkeiten, die dem gehobenen Dienst entsprechen, verrichtet und in die Vergütungsgruppen BAT III od. II a eingruppiert ist. In der Vorschrift über die Dienstbezeichnungen der Forstangestellten des Landes Brandenburg (Runderlass des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 24.02.1993 auf Grundlage des § 45 des Brandenburgischen Landeswaldgesetzes) wird festgelegt, dass dem Revierförster (Forstangestellter des gehobenen Dienstes) nach erfolgreicher 6-jähriger Tätigkeit in dieser Funktion die Dienstbezeichnung „Oberförster“ verliehen werden kann.
Ob der Geschädigte im vorliegenden Verfahren auch schon auf eine erfolgreiche 6-jährige Tätigkeit im gehobenen Polizeidienst zurückblicken kann, lässt sich der Akte (naturgemäß) nicht entnehmen, jedenfalls wird ein verständiger Dritter die inkriminierte Äußerung auch nicht wegen des Zusatzes „Ober“ als beleidigend empfinden, ebenso wenig wie sich ein verständiger Revierförster durch die Bezeichnung als „Oberkommissar“ in seinem Ehrgefühl gekränkt sehen würde. Die Staatsanwaltschaft, die die ihr übermittelten Zweifel des Gerichts an der Strafbarkeit in der vom Angeschuldigten getätigten Äußerung unverständlich fand („nicht ansatzweise nachvollziehbar“), hat in ihrer Rückäußerung betont, nicht die Titulierung als „Oberförster“ allein stehe in Rede sondern die gesamte Äußerung „Herr Oberförster, zum Wald geht es da lang!“ sei eine strafbare Äußerung der Missachtung. Leider hat die Staatsanwaltschaft versäumt dem Gericht mitzuteilen, inwiefern die Bezugnahme auf den Wald bzw. die Richtung, in der dieser gelegen sei, der für sich nicht ehrverletzenden Äußerung des Angeschuldigten (s. dazu die vorstehenden Ausführungen) ehrverletzenden Charakter sollte verleihen können. Es mag sein, dass sich nach einer kleinen Weile des Nachdenkens und Assoziierens mit dem Begriff Wald oder Holz Bezeichnungen oder Ausdrücke finden ließen, die, hätte der Angeschuldigte sie gebraucht, gewiss dem Tatbestand der Beleidigung unterfielen, indessen hat er dies nicht getan, sodass es müßig ist, in dieser Richtung nachzusinnen, worin die Beleidigungsrelevanz des Waldes liegen könnte. Sollte sich herausstellen – das Gericht hat dies nicht geprüft und es auch für nicht erforderlich gehalten -, dass in der unmittelbaren Nähe des Orts der Handlung sich gar kein Wald befindet oder möglicherweise die vom Angeschuldigten im Zuge seiner Äußerung angegebene Richtung dieses Waldes unzutreffend gewesen sein sollte, so könnte dies dazu führen, dass ein verständiger Dritter sich schwer tun müsste, der Äußerung des Angeschuldigten überhaupt eine sinnvolle Bedeutung abzugewinnen, eine ehrenrührige strafbare Beleidigung ließe sich ihr gleichwohl auch dann nicht entnehmen. Dieser verständige Dritte käme mutmaßlich zu dem Schluss, dass es sich bei der Äußerung des Angeschuldigten um das handelt, was sie auch wirklich darstellt: eine dumme, allenfalls mäßig komische Bemerkung, der man keine weitere Bedeutung beimessen und Beachtung schenken sollte. Es handelt sich hier um eine Bemerkung, die ein Polizeibeamter und auch PK, wenn ihm denn keine schlagfertige Entgegnung einfällt, einfach übergehen sollte. Die Staatsanwaltschaft jedenfalls sollte einen solchen Schmarrn nicht anklagen.
Das Gericht sieht sich veranlasst, höchst vorsorglich darauf hinzuweisen, dass damit keineswegs einer Nachgiebigkeit gegenüber Beleidigungen von Polizeibeamten das Wort geredet werden soll. Diese sind nicht verpflichtet, sich im Dienst beschimpfen zu lassen, im Gegenteil sollten sie gegen (wirkliche) Beleidigungen in ihrem eigenen Interesse und im Interesse des Ansehens ihres Berufsstands vorgehen und sie nicht ungeahndet lassen. Aber eine Beleidigung liegt nur dann vor, wenn es sich um eine ernstliche Herabwürdigung der Person handelt, nicht aber unterfällt jede flapsige, spöttische Bemerkung dem Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB. (…)
AG Berlin Tiergarten; Beschluss vom 26.05.2008, Az: (412 Ds) 2 Ju Js 186/08 (74/08) Jug (PDF)