Der beklagte Grundsicherungsträger hatte dem Kläger die Gewährung von Arbeitslosengeld II versagt, weil er eine ihm gutgeschriebene Eigenheimzulage (5.112 Euro für 2004 und 2005) zur Bestreitung seines Lebensunterhalts einzusetzen könne und müsse. Bei der Eigenheimzulage handle es sich jedenfalls dann nicht um „privilegiertes“, zweckbestimmtes Einkommen, wenn sie wie im Falle des Klägers nicht an ein Kreditinstitut oder eine Bausparkasse abgetreten oder in ähnlicher Weise in die Finanzierung eines Eigenheimes eingebunden und somit frei verfügbar sei.
Bundessozialgericht, Entscheidung vom 30.09.2008, Az: B 4 AS 19/07 R (S. ./. ARGE Märkischer Kreis)
Hinweise zur Rechtslage:
§ 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II lautet:
Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen
1. Einnahmen, soweit sie als
a) zweckbestimmte Einnahmen,
b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären,
…
§ 1 Abs. 1 Nr. 7 Alg II-V in der ab 1.10.2005 geltenden Fassung lautet:
(1) Außer den in § 11 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen:
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7. die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwen¬det wird,
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