Auf dem vom späteren Kläger als Mieter genutzten Betriebsgelände kam es eines Morgens zu einem Brand. Fünf Lastkraftwagen des Klägers waren auf der Abstellfläche des Geländes aus unbekannter Ursache in Brand geraten. Die Freiwillige Feuerwehr rückte aus, löschte und traf umfangreiche Umweltsicherungsmaßnahmen. Die beklagte Kommune verlangte vom Kläger die Zahlung von 38.226,40 EUR. Diese Kosten seien aufgrund der durch den Brand der klägerischen Lkw erforderlich gewordenen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren vor allem für oberirdische Gewässer und das Grundwasser entstanden.
Der Kläger legte Widerspruch ein, dieser wurde zurückgewiesen Der Kläger erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht Aachen. Mit Erfolg, das Gericht hob den Bescheid auf. Bei einem ungeklärten Brand von Fahrzeugen, die sich nicht im Betrieb befinden, kann kein Kostenersatz vom Fahrzeughalter verlangt werden. Zu den grundsätzlich unentgeltlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehr gehören nicht nur das Löschen eines Brandes, sondern auch die sich hieran anschließenden Arbeiten zur Verhinderung von Umweltschäden.
Aus den Gründen:
(…) Es fehlt (…) hinsichtlich der gesamten Kosten jedenfalls an den materiellen Vorgaben für einen Kostenersatz nach § 77 Abs. 1 VwVG NRW. (…) Für die entsprechenden Kosten, die in Anwendung des Entstehungsprinzips, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 16. Februar 2007 – 9 A 4239/04 – , DVBl. 2007, 518 und in juris, auch im Verhältnis zur Beklagten der Landrat des Kreises I. als Träger der Unteren Wasserbehörde zu tragen hat, ist der Landrat des Kreises I. Kostengläubiger i.S.d. § 77 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW. Bereits an dieser Stelle sei jedoch darauf hingewiesen, dass es sich auch bei den Kosten für die Ölsperren insgesamt um Kosten eines Feuerwehrpflichteinsatzes handelt, die der abschließenden feuerwehrrechtlichen Kostenregelung unterliegen. (…) Ob der Kläger als Störer und damit als Pflichtiger im Sinne des § 77 Abs. 1 VwVG grundsätzlich für die Kosten der Ersatzvornahme in Anspruch hätte genommen werden können und ob die Störerauswahl ermessensfehlerfrei erfolgte, kann im Ergebnis offen bleiben. Die Beklagte darf nämlich die Erstattung der Kosten hier schon deshalb nicht fordern, weil es sich sämtlich – und Gleiches gilt auch für den oben offen gelassenen Fall, dass das Ordnungsamt die Verlegung drei weiterer Ölsperren im Vorfluter veranlasst haben sollte und auch soweit auf Veranlassung der Feuerwehr und der Unteren Wasserbehörde Ölsperren verlegt wurden – um Kosten eines grundsätzlich unentgeltlichen Pflichteinsatzes der Feuerwehr des Beklagten handelt. Das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung für das Land Nordrhein-Westfalen (FSHG NRW) enthält ein geschlossenes System von Rechtsgrundlagen. Es regelt auch die finanziellen Folgen eines Feuerwehreinsatzes eigenständig und abschließend.
Vgl. zur ähnlichen Rechtslage in Niedersachsen: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (NdsOVG), Urteil vom 28. Oktober 1998 – 13 L 4668/96 – NdsVBl 1999, 67ff und Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig, Urteil vom 23. September 2002 – 5 A 149/00 -, rech. in Nds. OVG Rechtsprechungsdatenbank. So hat der Landesgesetzgeber in § 41 Abs. 1 FSHG NRW die grundsätzliche Unentgeltlichkeit von Pflichteinsätzen der Feuerwehren geregelt. Nach dieser Vorschrift sind die Einsätze im Rahmen der den Gemeinden nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben, unentgeltlich, sofern nicht Abs. 2 etwas anderes bestimmt. Nach Abs. 2 der Vorschrift können die Gemeinden nur in bestimmten, abschließend aufgezählten Fällen Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten verlangen. Grund der privilegierenden Haftungseinschränkung ist, fahrlässige Brandverursacher, vgl. insoweit: VG Aachen, Urteil vom 30. Juni 1999 – 6 974/97 -, rech. in juris, aber auch die allein als Inhaber der Sachherrschaft vom Brandereignis Betroffenen zu ermutigen, frei von Angst, für eventuelle Kosten des Feuerwehreinsatzes haften zu müssen, die Feuerwehr zu alarmieren und gefährliche Selbstlöschungsversuche zu unterlassen. Die Zwecksetzung dieser differenzierten Kostenzuordnung würde jedoch unterlaufen, wenn eine Kostenerstattung für einen Pflichteinsatz der Feuerwehr nach den erheblich weiter gehenden Regelungen der § 77 VwVG NRW i.V.m. § 11 Abs. 2 KostO NRW verlangt werden könnte. (…)
Dieses vom Gesetz aus Gründen der effektiven Gefahrenabwehr gewünschte Zusammenspiel mehrerer (Gefahrenabwehr)Behörden hat der Gesetzgeber hinsichtlich der Kostenlast auch ausdrücklich wie folgt in das Gesamtregelungsgefüge eingearbeitet. Nach der Vorschrift des § 40 Abs. 2 FSHG NRW tragen die Gemeinden die Kosten der in ihrem Gebiet durchgeführten Abwehrmaßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 FSHG NRW, d.h. der Maßnahmen, die der Bekämpfung eines Schadenfeuers dienen bzw. – was hier nicht einschlägig ist – die bei der Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen notwendig werden, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden. Die in § 40 Abs. 2 FSHG NRW genannten Ausnahmen hinsichtlich der von den Kreisen zu übernehmenden Kosten für die Leitung und Koordinierung von Einsätzen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 FSHG NRW (Großschadensereignisse) und der – mit Ausnahme der besonderen Sachaufwendungen, vgl. § 25 Abs. 2 FSHG – von diesen zu tragenden Kosten für die Hilfeleistung bei Schadenfeuer durch Feuerwehren der unmittelbar angrenzenden Gemeinden im Rahmen des § 25 Abs. 2 FSHG NRW, sind hier nicht betroffen.
Die Vorschrift des § 40 Abs. 2 FSHG NRW kann, soll ihr überhaupt ein eigenständiger Gehalt zukommen, ihrem offenen Wortlaut und ihrer systematischen Stellung nach bei einer zusammenschauenden Betrachtung mit § 40 Abs. 1 FSHG NRW und § 25 FSHG NRW nur dahin gehend ausgelegt werden, dass die Kostenlast für alle auf dem Gebiet einer Gemeinde erfolgten feuerwehrrechtlichen Abwehrmaßnahmen erfasst ist, und zwar ungeachtet, ob die Maßnahmen von der Feuerwehr selbst oder ob sie von einer zur Leistung überörtlicher Hilfe angeforderten Behörde – auch in Erfüllung eigener Aufgaben – bzw. von einer privaten Hilfsperson veranlasst wurde. Von einem Kostenersatz freigestellt sind daher nicht nur diejenigen Hilfeleistungen, die von der Feuerwehr unter Einsatz ihrer tatsächlich vorhandenen und gerade ihr zugewiesenen Mittel erfüllt werden, sondern auch die Hilfeleistungen, die durch die Feuerwehr bei entsprechender Ausrüstung im Rahmen ihres Aufgabenbereichs hätten erbracht werden müssen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 1987 – 20 A 1438/85-, rech. in juris, VG Braunschweig, Urteil vom 23. September 2002 – 5 A 149/00 – a.a.O..
Eine hier allein in Betracht kommende Inanspruchnahme des Klägers nach § 41 Abs. 3 Nr. 3 FSHG NRW scheidet aus, weil der Brand nicht beim Betrieb der in Brand geratenen Lkw entstanden ist. Vgl. hierzu schon OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 1994 – 9 A 2908/02 -, NVwZ-RR 1995, 85ff. Der Umstand, dass die Fahrzeuge – wie von der Beklagten behauptet – auf einer hierzu ungeeigneten Fläche auf dem Betriebsgelände abgestellt worden waren, ist im Zusammenhang des § 41 Abs. 2 FSHG NRW nicht erheblich. (…)
Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 08.10.2007, Az: 6 K 1457/06