AG Neumünster – Ersatz der Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis


Auch das Amtsgericht Neumünster vertritt die Auffassung, dass wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, sich zur Reparatur seines Pkws von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht auf irgendeine Fachwerkstatt verweisen lassen muss. Vielmehr kann er die Reparaturkosten nach den Stundenverrechnungssätzen berechnen, die in einer markengebunden Fachwerkstatt anfallen, auch wenn er seinen Sachschaden nur fiktiv auf Basis eines Sachverständigengutachtens abrechnet.
Aus den Gründen:

Sinn und Zweck der Vorschrift des § 249 BGB ist es, dem Geschädigten zu ermöglichen den für ihn am besten erscheinenden Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Dies beinhaltet auch die Entscheidung, den Wagen in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren zu lassen. Der Geschädigte muss sich nicht auf eine unabhängige, günstigere Werkstatt verweisen lassen, auch nicht, wenn diese eine technisch gleichwertige Reparatur anbietet. Die Freiheit des Geschädigten, sich für eine markengebundene Fachwerkstatt zu entscheiden, fällt nicht dadurch weg, dass er sich für die sogenannte fiktive Schadensberechnung entscheidet. Dies gilt schon allein deshalb, weil es andernfalls dem Geschädigten nicht mehr möglich wäre, die Reparatur bei der Markenwerkstatt doch noch durchführen zu lassen.

AG Neumünster, Urteil vom 10.05.2007, AZ: 32 C 506/07
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