OLG Hamm – Falsche Behörde und falscher Tatort führen trotzdem nicht zur Unwirksamkeit eines Bußgeldbescheides


Gegen den Betroffenen wurde wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße von 69 Euro festgesetzt und zugleich ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Auf den Einspruch des Betroffenen stellte das Amtsgericht Dortmund das Verfahren wegen eingetretener Verfolgungsverjährung ein, da im Bußgeldbescheid nicht nur der Tatort falsch bezeichnet, sondern dieser auch von der unzuständigen Behörde erlassen worden sei.
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Dortmund gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund hob das Oberlandesgericht Hamm diesem auf und verwies die Sache zurück an das Amtsgericht Dortmund. Nach Auffassung des OLG Hamm stellt es keinen gravierenden Mangel dar, wenn eine zwar sachlich, aber örtlich unzuständige Behörde einen Bußgeldbescheid erlasse. Auch eine fehlerhafte Ortsangabe ist unschädlich, wenn durch besondere Umstände eindeutig charakterisierbar ist, welcher Verkehrsverstoß im Bußgeldbescheid gemeint war.

Aus den Gründen:

Verjährungsunterbrechende Wirkung haben nach einhelliger Meinung in obergerichthoher Rechtsprechung und Literatur nur rechtswirksame Bußgeldbescheide (…). Ein Bußgeldbescheid ist – wie auch sonst Verwaltungsakte – nur dann nichtig, wenn es sich um schwerwiegende Mängel handelt. Die örtliche Unzuständigkeit einer sachlich zur Ahndung von Verkehrsverstößen zuständigen Verwaltungsbehörde stellt keinen so schwerwiegenden Mangel dar (OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 13.07.1972 – 1 Ss OWi 618/72 -JMBINW 1973, 59 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.1973 – 5 Ss OWi 1537/72 – DAR 1973,163; OLG Düsseldorf VRS 41, 201 ff.; Rebmann/Roth/ Herrmann, a.a.O., § 33 Rdnr. 37, § 37 Rdnr. 14; Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 68 Rdnr. 14, § 33 Rdnr. 76), oder allenfalls dann, wenn die Verwaltungsbehörde ihre örtliche Unzuständigkeit sicher kannte, aber dennoch den Bußgeldbescheid erlassen hat (AG Magdeburg NJW 2000, 374). Für das Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen wäre die Verwaltungsbehörde in Olpe zuständig gewesen, da die Ordnungswidrigkeit im dortigen Gebiet begangen wurde. Offenbar aufgrund der fehlerhaften Tatortangabe Dortmund in der Ordnungswidrigkeitenanzeige ging die Kreisordnungsbehörde Olpe irrtümlich von ihrer Unzuständigkeit aus und befasste die Verwaltungsbehörde der Stadt Dortmund, die in Unkenntnis des zutreffenden Geschehensortes den Bußgeldbescheid erließ. (…)

Der Bußgeldbescheid ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG muss der Bußgeldbescheid u.a. die Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, nach Zeit und Ort der Begehung bezeichnen. Der Bußgeldbescheid hat als Prozessvoraussetzung die Aufgabe, den Tatvorwurf in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen denkbaren Tatvorwürfen abzugrenzen (BGH NJW 1970, 2222). Dem Betroffenen soll erkennbar gemacht werden, welches Tun oder Unterlassen Gegenstand der Ahndung sein soll und gegen welchen Vorwurf er sich, ggf. mit einem sog. Alibibeweis, verteidigen muss bzw. kann (OLG Hamm, Beschluss vom 21.05.1999 – 2 Ss OWi 468/99 – DAR 1999, 371). Fehler und Ungenauigkeiten bei der Bezeichnung der Tat stellen die Identität der Tat und damit die sachliche Abgrenzungsfunktion nicht in Frage, sofern die Tat durch andere Umstände so genügend konkretisiert bleibt, dass die Individualität und Unterscheidbarkeit von anderen Taten gewahrt ist (OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.1998 – 2 Ss 812/98 – NStZ-RR 1998, 372 f.). Hierbei können außergewöhnliche Tatumstände, Begleitumstände oder sich aus der Tat ergebende Folgen den Vorgang für den Betroffenen unverwechselbar machen, beispielsweise kann das nach einem Verkehrsverstoß erfolgte Anhalten die richtige Einordnung des im Bußgeldbescheid vorgeworfenen Verhaltens ermöglichen (OLG Hamm, Beschluss vom 21.05.1999 – 2 Ss OWi 468/99 -; Beschluss vom 03.03.2005 – 2 Ss OWi 407/04; Beschluss vom 06.02.2003 – 4 Ss OWi 56/03 -; Rebmann/Roth/Herrmann, a.a.O., § 66 Rdnr. 27).

Der Bußgeldbescheid erfüllte vorliegend seine Aufgabe, den Tatvorwurf in sachlicher Richtung abzugrenzen, da zweifelsfrei feststand, welcher Lebensvorgang erfasst und geahndet werden sollte. Tattag, Tatzeit und benutztes Fahrzeug wurden zutreffend angegeben. Die fehlerhafte Ortsangabe beseitigte weder allein noch im Zusammenhang mit der Ahndung durch die für diesen Ort zuständigen Verwaltungsbehörde die Tatidentität, weil der Vorgang durch besondere Umstände so eindeutig charakterisiert war, dass Zweifel nicht aufkommen konnten. Der Betroffene ist nach dem Verkehrsverstoß (…) unmittelbar angehalten worden und hat das Fehlverhalten zugegeben, was ihm die richtige örtliche Einordnung des im Bußgeldbescheid vorgeworfenen Verhaltens ermöglicht hat. (…)

OLG Hamm, Beschluss vom 15.06.2007, AZ: 1 Ss OWi 324/07

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