Bundestag beschließt verschärftes Waffenrecht


Der Bundestag hat das deutsche Waffenrecht abermals verschärft. Mit Ausnahme der FDP stimmten am Freitag alle Fraktionen dem geänderten Waffengesetz zu. Danach ist u.a. das öffentliche Tragen von Kampfmessern und Messern mit einer feststehenden Klinge von mehr als 12 Zentimetern Klingenlänge sowie Waffenimitaten verboten.

Wer mit waffenartigen Gegenständen ausgerüstet, in der Öffentlichkeit damit herumfuchtelt, setzte sich der Gefahr aus, dass ein Polizist das Waffenimitat für echt hält und mit seiner eigenen Waffe eingreift. Der Verstoß gegen das absolute Führensverbot wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. Verboten werden auch Distanz-Elektroimpulsgeräte (sog. „Air-Taser“) wegen ihres spezifischen Gefährdungs- und Missbrauchspotenzials.

Hieb- und Stoßwaffen, nicht verbotene Springmesser und feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm dürfen künftig nicht mehr zugriffsbereit in der Öffentlichkeit geführt werden. Das unsachgemäße Führen von Einhandmessern und Messern mit einer feststehenden Klinge von über 12 cm Länge wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. Das Führen bei berechtigtem Interesse, insbesondere bei der Berufsausübung, der Brauchtumspflege, dem Sport oder zu einem allgemein anerkannten Zweck wird weiter erlaubt sein.

Im Hinblick auf den Fristablauf des „Erbenprivilegs“ in § 20 Waffengesetz zum 1. April 2008, das es dem Erben erlaubte, legale ererbte Waffen nach Anmeldung bei seiner Waffenbehörde ohne weiteres zu besitzen, dürfen Erben nun hinterlassene Waffen nur dann behalten, wenn diese mit einem technischen Blockiersystem gesichert sind. Die Blockierungspflicht gilt nur dann, wenn bei den Erben nicht ohnehin eine Erlaubnis zum Waffenbesitz vorhanden ist und es sich bei den Erbwaffen nicht um Bestandteile einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung handelt.

Quellen:
BMI-Pressemitteilung vom 22.02.2008
Financial Times Deutschland vom 22.02.2008

Übersicht über Gesetzgebungsstand beim Bund Deutscher Sportschützen

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