OLG Rostock – Kilometerangabe des Händlers als Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie


In einem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen waren die Laufleistung eines drei Jahre und acht Monate alten Autos mit 77.602 km angegeben. Bei einer späteren Überprüfung des Fahrzeuges stellt sich heraus, dass das Fahrzeug bei der letzten Hauptuntersuchung neun Monate vor dem Kauf bereits einen Kilometerstand von 84.110 km hatte. Vor diesem Hintergrund wollte der Käufer den Wagen gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückgeben.

Nachdem das Landgericht die Klage zunächst abgewiesen hatte, bekam der Käufer vor dem Oberlandesgericht Rostock Recht.

Wenn ein gewerblicher Fahrzeugverkäufer ohne jede Einschränkung oder Zusätze wie zum Beispiel „lt. abgelesenem Tachometer“ oder „ohne Gewähr“ einen Tachostand in den Kaufvertrag aufnimmt, übernimmt er damit eine verbindliche Beschaffenheitsgarantie bezüglich der Laufleistung des Autos.

Eine Erklärung über die Gesamtfahrleistung eines angebotenen Gebrauchtwagens ohne Zusätze oder Einschränkungen, erstreckt sich aber nicht ausschließlich auf die zurückgelegte Fahrstrecke. Zugesagt wird auch ein bestimmter Erhaltungszustand des Fahrzeuges. Es wird zugleich erklärt, dass der Verschleißgrad der mitgeteilten Fahrleistung entspreche. Wenn der Kilometerstand bei der Hauptuntersuchung von 84 110 Kilometern mit dem angegebenen Wert von 77 602 Kilometern verglichen wird, ergibt eine Abweichung von immerhin 8,37 Prozent. Wäre eine Abweichung zwischen ein und drei Prozent gegeben, könnte dies als unbedeutender Toleranzbereich gewertet werden. Bei höheren Werten ist dies aber nicht mehr als unbedeutend anzusehen.

Will der Verkäufer solche Rechtsfolgen nicht gegen sich gelten lassen, ist er gehalten, eine dahingehende Einschränkung seines Willens zum Ausdruck zu bringen, da sich anderenfalls der Käufer auf die besondere Erfahrung und Sachkunde des Händlers verlässt und in dessen Erklärung die Übernahme einer Garantie sieht.

OLG Rostock, Urteil vom 11.07.2007, Aktenzeichen: 6 U 2/07 (in DAR 2007 588)
Vorinstanz: Landgericht Neubrandenburg, Urteil vom 24.11.2006, Az.: 3 O 55/05

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