Ein Leistungsempfänger, der in seiner abbezahlten Eigentumswohnung lebt, legte gegen den Bewilligungsbescheid über Regelsatz und Unterkunfts- sowie Heizungskosten Widerspruch ein, denn der Regelsatz sei verfassungswidrig und er habe Garagenmiete in Höhe von 30,68 EUR zusätzlich monatlich zu zahlen. Den Widerspruch wies die Leistungsstelle mit Widerspruchsbescheid zurück. Der Regelsatz sei nicht zu beanstanden und Garagenmiete gehöre nicht zu den Unterkunftskosten, es handele sich nicht um Wohnraum.
Aus den Gründen:
Gemäß § 19 Abs 1 Nr 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Dabei umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Haushalt, Bedarf für das tägliche Leben sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehung zur Umwelt und eine Teilnahme an kulturellem Leben (§ 20 Abs 1 Satz 1 SGB II). Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345,- EUR (§ 20 Abs 2 SGB II in der für den streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung).
Durch diesen vom Gesetzgeber festgelegten Regelsatz wird weder die Menschenwürde (Art 1 Abs 1 Grundgesetz – GG -) noch gegen das Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG) verstoßen. Tragendes Prinzip ist dabei der Bedarfsdeckungsgrundsatz iS einer Deckung der Mindestvoraussetzung für ein menschenwürdiges Dasein (vgl. BSG Urteil vom 23.11.2006 – B 11 b AS 1/06 R -; BayLSG Urteil vom 18.05.2006 – L 11 AS 111/05 – sowie die hierzu ergangene Entscheidung des BSG vom 16.05.2007 – B 11b AS 27/06 R -). Somit ist für den streitgegenständlichen Zeitraum kein höherer Regelsatz bei der Berechnung des Alg II zu berücksichtigen.
Die Unterkunftskosten hat die Beklagte in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten (…) übernommen. Hiergegen hatte der Kläger keine Einwendungen erhoben. (…) Die Kosten für die Garagenmiete sind von der Beklagten nicht als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB III). Die Garage gehört jedoch nicht zur Eigentumswohnung, die bereits abbezahlt ist. Es handelt sich um eine gesondert angemietete Garage. Dies ergibt sich bereits daraus, dass, anders als für die Eigentumswohnung, Miete bezahlt wird. Nach § 22 Abs 1 SGB II steht dem Hilfebedürftigen nur eine Wohnung mit bescheidenem Zuschnitt zu. Hierzu gehört eine Garage nicht, es sei denn, die Wohnung ist ohne Garage nicht anmietbar und der Mietpreis hält sich bei fehlender Abtrennbarkeit der Garage noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort (vgl. hierzu BSG Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R -). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Die Frage, ob das abgemeldete Kraftfahrzeug zum Schonvermögen gehört, spielt dabei keine Rolle. Ohne Bedeutung bleibt ebenso, dass die Unterkunfts- und Heizungkosten selbst bei Berücksichtigung der Garagenmiete noch geringer wären als die von der Beklagten angenommene Mietobergrenze, denn zu berücksichtigen sind allein die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, soweit diese angemessen sind, nicht jedoch auch nicht hierzu zählende Aufwendungen, wie es bei der Garage des Klägers der Fall ist.
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13.09.2007, AZ: L 11 AS 150/07
Vorinstanz: Sozialgericht Nürnberg, Urteil vom 10.01.2007, AZ: S 8 AS 933/06