Liegt nach einem Verkehrsunfall die Höhe des Fahrzeugschadens über der sogenannten Bagatellschadengrenze von 700 Euro, und ist nicht auf den ersten Blick zu sehen, ob ernsthaftere Beschädigungen vorhanden sind, liegt in der Beauftragung eines Gutachters kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht.
Aus den Gründen:
Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten ist unstreitig. Die Klägerin hat keine Schadensminderungspflicht verletzt. Die Höhe des Sachschadens beträgt nach dem vorliegenden Gutachten 761,84 Euro. Es handelt sich insoweit nicht mehr um einen Bagatellschaden. Dieser dürfte nur bei Werten bis zu 700 Euro – maximal – anzusetzen sein. Die Klägerin konnte daher einen Gutachter beauftragen. Dies gilt umso mehr, als der Stossfänger hinten eingedrückt und deformiert war, so dass nicht auf den ersten Blick zu erkennen war, welche Beschädigungen vorhanden waren. Die Klägerin durfte sich insoweit eines Sachverständigen bedienen, um alle Zweifel auszuschließen.
AG Bielefeld, Urteil vom 30.01.2007, AZ: 17 C 1296/06 (SP 2007 229)