Ein Fahrzeug war aus einer Grundstücksausfahrt kommend nach rechts abgebogen. Dort stieß es auf der Straße mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen, das zu weit in Richtung der Fahrbahnmitte fuhr. Der Fahrer des abgebogenen Fahrzeugs verlangte Ersatz für den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden. Das Landgericht Berlin, Az: 24 O 506/05, gab ihm nur teilweise Recht, denn der andere Verkehrsteilnehmer sei ihm gegenüber vorfahrtberechtigt gewesen. Durch das Fahren in Richtung der Fahrbahnmitte habe der Unfallgegner allerdings die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges erhöht, was eine Haftungsquote von 25 Prozent rechtfertige.
In dem Beschluss wird ausgeführt:
„Auch wenn das Rechtsfahrgebot grundsätzlich nur dem Schutz des gleichgerichteten Verkehrs dient, schließt das nicht aus, dass sich durch die Benutzung der linken Fahrbahnseite die Betriebsgefahr eines unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges erhöht und allein dadurch zur Mithaftung führt. Denn erlaubtes Tun kann eine erhöhte Betriebsgefahr gegenüber der normalen Gefahr des Betriebes des Kraftfahrzeuges nicht ausschließen, die Erhöhung der Betriebsgefahr muß nicht durch unerlaubtes Verhalten des Fahrzeugführers verursacht sein. Die die normale Gefahr erhöhenden Umstände sind solche, in denen sich das Gefahrenpotential des Kraftfahrzeuges aktualisiert, wobei alle Gefahrenmomente des Betriebes zu berücksichtigen sind, die die Unfallfolgen nähergerückt haben, nicht nur diejenigen die den Unfall ausgelöst haben (…).
(…) Dass aber das Befahren der linken Fahrbahnhälfte – auch wenn sich das Vorrecht auf die gesamte Fahrbahnbreite erstreckt – die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeuges erhöht und im Falle der Unfallursächlichkeit dieses Umstandes zur Mithaftung führt, entspricht ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (…).“
Kammergericht, Beschluss vom 28.12.2006, Az: 12 U 47/06