Der Kläger studierte von April 2001 bis Ende März 2004 an der Universität München im Fach Ethnologie. Seit dem Wintersemester 2004/2005 ist er an der Fachhochschule München im Fachbereich Bauingenieurwesen eingeschrieben. Weil der Kläger für das Studium der Ethnologie BAföG-Leistungen erhalten hatte, lehnte das Studentenwerk im Oktober 2004 die Weitergewährung der Leistungen während des Studiums des Bauingenieurwesens ab. Zur Begründung führte es aus, der Fachwechsel sei erst am Ende des 7. Semesters erfolgt, sodass keine Leistungen nach dem BAföG mehr zustünden. Ein unabweisbarer Grund für den Fachwechsel sei nicht zu erkennen.
Der Kläger wandte sich mit seiner Klage gegen den Ausschluss der Auszubildenden von der Anspruchsberechtigung auf Alg II; er möchte Leistungen zumindest als Darlehen erhalten. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.
§ 7 Abs. 5 SGB II lautet:
„(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.“
Die §§ 60 ff SGB III regeln den Anspruch von Auszubildenden auf Berufsausbildungsbeihilfe.
Bundessozialgericht, Beschluss vom 06.09.2007, Az: B 14/7b AS 36/06 R