Telekommunikationsgesetz soll Telefonkunden vor hohen Kosten schützen


Bereits am 24. Februar 2007 trat das neue Telekommunikationsgesetz mit zahlreichen verbraucherschützenden Regelungen zur Preistransparenz in Kraft. Die Diensteanbieter hatten allerdings sechs Monate Zeit, sich auf die Änderungen einzustellen, so dass rufnummernbezogene Regelungen, die den Verbraucherschutz betreffen, erst jetzt zum 1. September 2007 in Kraft traten.

Insbesondere junge Handynutzer sollen mit den Regelungen auf mögliche hohe Kosten hingewiesen werden. So ist künftig u.a. bei Kurzwahldiensten, so etwa beim Herunterladen von Klingeltönen und Logos, der Preis ab einem Betrag von zwei Euro vorab anzugeben. Bei bestimmten Verstößen gegen diese neuen Regelungen sind die Verbraucher nicht verpflichtet, das dafür erhobene Entgelt zu zahlen.

Die wichtigsten Neuerungen:

  • Ausweitung der Pflicht zur Preisangabe bei jeder Art von Angebot und Werbung für Auskunftsdienste (118er Nummern), Massenverkehrsdienste (0137er-Nummern, z.B. Televotenummern), Geteilte-Kosten-Dienste (0180er-Nummern, bei denen sich Anrufer und Angerufener die Kosten teilen), neuartige Dienste (012er-Nummern) und Kurzwahl-Dienste (z.B. Klingeltöne)
  • Pflicht zur Preisansage vor Vertragsabschluss ab dem Preis von 2 Euro bei Kurzwahl-Sprachdiensten, sprachgestützten Neuartigen Diensten und Auskunftsdiensten (z.B. Verkehrsstau-Information)
  • Pflicht zur Preisansage nach Inanspruchnahme von sog. Massenverkehrsdiensten (0137er-Televoterufnummern)
  • Pflicht zur Preisansage vor kostenpflichtiger Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst
  • Pflicht zur Preisanzeige ab dem Preis von 2 Euro bei nichtsprachgestützten Neuartigen Diensten (z.B. 012) und Kurzwahldatendiensten (z.B. Premium-SMS)
  • Abonnementverträge über Kurzwahl-Dienste, wie z.B. Klingeltöne, kommen erst nach Mitteilung der Vertragsbedingungen per SMS und der Bestätigung durch den Verbraucher zustande (sog. Handshake-Verfahren)
  • Anspruch des Verbrauchers auf Erhalt einer kostenlosen Warn-SMS bei Erreichen eines Betrages von 20 Euro innerhalb eines Monats durch Kurzwahldienste im Abonnement
  • Möglichkeit der Kündigung eines Abonnements nach höchstens einem Monat mit einer Frist von einer Woche
  • Neue Preishöchstgrenzen für 0900er-Rufnummer: bei zeitabhängigen Tarifen maximal 3 Euro pro Minute sowie Unterbrechung nach 60 Minuten; bei zeitunabhängigen Tarifen maximal 30 Euro pro Anruf
  • Anspruch auf Eintragung in eine Sperrliste für R-Gespräche bei der Bundesnetzagentur sowie Entfall der Zahlungspflicht für R-Gespräche bereits einen Tag nach der Eintragung

Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften im Volltext als pdf

Quelle:
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Verbraucherschutz
Pressemitteilung Nr.143 vom 31.08.2007

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