Verletzt ein Berufskraftfahrer seine Pflicht zur täglichen Überprüfung des verkehrssicheren Zustandes der Reifen, so kann dies je nach den Umständen eine ordentliche oder sogar eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 04.09.2006, Az. 14 Sa 635/06, die Kündigungsschutzklage eines Fernfahrers abgewiesen.
An dem von diesem gefahrenen Gefahrgut-LKW waren schwere Abnutzungen und Schäden an zwei Reifen festgestellt worden, die das Fahrzeug verkehrsunsicher machten. Bereits innerhalb des Jahres davor war der Fahrer über eine rote Ampel gefahren, mit falschen Fahrzeugpapieren unterwegs gewesen und hatte in einer Tempo-30-Zone die Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h überschritten, wofür ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden war. Der Arbeitgeber hatte auf diese Fälle bislang nur mit Abmahnungen reagiert. Als die abgefahrenen Reifen festgestellt wurden, kündigte er. Das hielt das Landesarbeitsgericht auch angesichts der vierjährigen Betriebszugehörigkeit und des Alters des 47jährigen Arbeitnehmers für gerechtfertigt.
LAG Köln, Urteil vom 04.09.2006, Az. 14 Sa 635/06
Quellen: Pressemitteilung LAG Köln Nr. 8/06 vom 29.11.2006