Nachdem das OLG Brandenburg mit Urteil vom 10.7.2007, Az.: 6 U 12/07, aktuell einen erheblichen Wettbewerbsverstoß durch das Weglassen des Namens in einem Geschäftsbrief verneinte und den Kostenerstattungsanspruch für eine Abmahnung abwies, hatte das Kammergericht bereits mit Beschluss vom 13.2.2007, Az: 5 W 34/07, entschieden, dass ein Unternehmer im Fernabsatz, der im Impressum nicht zusätzlich zum Familiennamen seinen vollständigen Vornamen angibt, wettbewerbswidrig handelt.
Das OLG Brandenburg hatte in der Entscheidung vom 10.07.2007 hingegen argumentiert, dass ein Verbraucher sich im Regelfall vor Vertragsabschluss keine Gedanken darüber mache, wer Inhaber einer Handelsfirma ist. Eine unterlassene Namensnennung sei ohne Bedeutung für den Wettbewerb. Das Kammergericht sieht das anders.
Im Streitfall vor dem Kammergericht ging es um ein einstweiliges Verfügungsverfahren im Anschluss an eine außergerichtliche Abmahnung. Ein ebay-Händler war abgemahnt worden, da er in seinem Impressum nicht seinen vollständigen Vornamen nannte, die verlangte Unterlassungserklärung gab er nicht ab. Das Landgericht Berlin hatte einen Rechtsverstoß bejaht, diesen jedoch für unerheblich gehalten und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte beim Kammergericht Erfolg.
Aus § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV ergibt sich die Pflicht des Unternehmers zur Identitätsoffenbarung. Hierzu sind Angaben zum Vor- und Familiennamen zu machen. Die Pflicht zur Angabe des vollständigen Vornamens ergibt sich auch aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG (früher § 6 TDG). Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt wettbewerbswidrig, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. In dem der ebay-Händler innerhalb seines Angebotes den Vornamen wegließ, verstieß er gegen die Informationspflichten und handelte entgegen einer gesetzlichen Vorschrift, demnach wettbewerbswidrig.
Entgegen dem Standpunkt des Landgerichts Berlin sei dieser Verstoß auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher nicht nur unerheblich i.S. von § 3 UWG zu beeinträchtigen.
Aus den Gründen:
Mit der Formulierung „zum Nachteil“ bringt § 3 UWG zum Ausdruck, dass die Lauterkeit im Wettbewerb nicht um ihrer selbst willen geschützt wird, sondern nur insoweit, als die Wettbewerbsmaßnahmen tatsächlich geeignet sind, zu einer Beeinträchtigung geschützter Interessen der Marktteilnehmer zu führen. Die Verfälschung des Wettbewerbs muss darüber hinaus „nicht unerheblich“ sein. Damit soll zum Ausdruck kommen, dass die Wettbewerbsmaßnahme von einem gewissen Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen und die Interessen der geschützten Personenkreise sein muss. Die Verfolgung von Bagatellfällen, an deren Verfolgung kein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit besteht, soll ausgeschlossen werden. (…) Eine nicht nur unerhebliche Verfälschung kann auch bei Verstößen mit nur geringen Auswirkungen auf den Marktteilnehmer im Einzelfall vorliegen, wenn durch das Verhalten eine Vielzahl von Marktteilnehmern betroffen ist oder eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr besteht. Eine Eignung zur nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil der betroffenen Mitbewerber ist dann anzunehmen, wenn ihre Marktchancen durch die unlautere Wettbewerbshandlung spürbar beeinträchtigt sein können (…).
Im Streitfall hat die Nichtbeachtung der die Namensangabe betreffenden Informationspflicht durchaus ein ernst zu nehmendes Gewicht. Allein die Offenbarung der Identität in einer Weise, die keine unnötigen Zweifel offen lässt, liefert dem Verbraucher bereits im Vertragsanbahnungsstadium zuverlässige Kenntnis darüber, mit wem genau er es zu tun hat und gegen wen er notfalls seine Klage würde richten können (vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Insofern handelt ein Unternehmer, der seine Identität teilweise zu verschleiern sucht, aus dem Verborgenen heraus und verschafft sich gegenüber der Konkurrenz auch – durchaus nicht zu vernachlässigende – Vorteile, indem er es seinen Vertragspartnern erschwert, ihn notfalls im Klagewege zu belangen, was – mit Blick auf einzuhaltende Fristen – gegebenenfalls auch die endgültige Vereitelung von gegen ihn bestehenden Ansprüchen aus Verbraucherrechten nach sich ziehen kann. Aus diesen Gründen ist der Senat der Auffassung, dass die nur unvollständige Namensangabe, ähnlich wie das Fehlen der ladungsfähigen Anschrift (…), die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG nicht unterschreitet.“